Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und Belgien, insbesondere zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens bei Abfindungen an Arbeitnehmer.
Was es regelt
- Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien.
- Die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer.
- Die Behandlung von Abfindungen mit Versorgungscharakter.
- Die Behandlung von Abfindungen als Nachzahlungen oder für die Auflösung des Arbeitsvertrags.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die Abfindungen erhalten.
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien in Bezug auf Steuerfragen.
Eckpunkte
- Als Abkommen gilt das Abkommen zwischen Deutschland und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 11. April 1967 in der jeweils geltenden Fassung.
- Hat eine Abfindung Versorgungscharakter, gilt Artikel 18 des Abkommens entsprechend.
- Für Abfindungen als Nachzahlungen von Löhnen oder für die Auflösung des Arbeitsvertrags findet Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens Anwendung.
- War ein Arbeitnehmer vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in einem Staat und teils im anderen Staat tätig, kann die Abfindung im anderen Staat anteilig besteuert werden, basierend auf dem Anteil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen.
Gesetzestext
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich BelgienStandGeändert durch Art. 8 V v. 11.12.2012 I 2637
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 (BGBl. 1969 II S. 17, 18), das zuletzt durch das Abkommen vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615, 1616) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Abfindungen an Arbeitnehmer
§ 3Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.