Kurz gesagt
Dieses Gesetz schützt Dienste, die nur mit einer Zugangskontrolle genutzt werden können, sowie die dafür verwendeten Zugangskontrolldienste vor unerlaubten Eingriffen. Es verbietet Handlungen, die darauf abzielen, solche Zugangskontrollen zu umgehen.
Was es regelt
- Den Schutz von Zugangskontrolldiensten vor unerlaubter Nutzung.
- Das Verbot der Herstellung, Einfuhr, Verbreitung und des Besitzes von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken.
- Die Strafen für die Verletzung dieser Verbote, einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen.
- Die Möglichkeit der Einziehung von Gegenständen, die bei Straftaten verwendet wurden.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die zugangskontrollierte Dienste anbieten (z.B. Rundfunk, digitale Dienste).
- Personen oder Unternehmen, die Umgehungsvorrichtungen herstellen, einführen, verbreiten, besitzen oder bewerben.
Eckpunkte
- Es ist verboten, Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken herzustellen, einzuführen oder zu verbreiten.
- Der Besitz, die technische Einrichtung, Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken sind ebenfalls verboten.
- Die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen ist untersagt.
- Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden, oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
📄 Gesetzestext
ZKDSGZKDSG2002-03-19BGBl I2002, 1090Zugangskontrolldiensteschutz-GesetzGesetz über den Schutz von zugangskontrollierten
Diensten und von ZugangskontrolldienstenStandZuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 (+++ Textnachweis ab: 23.3.2002 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 84/98 (CELEX-Nr: 398L0084) +++)Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S. 54).
ZKDSG010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
ZKDSG§ 1Zweck des GesetzesZweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
ZKDSG§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1."zugangskontrollierte Dienste"a)Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,b)digitale Dienste im Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes,die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,2."Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,3."Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,4."Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
ZKDSG020Abschnitt 2Schutz der Zugangskontrolldienste
ZKDSG§ 3Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von
ZugangskontrolldienstenVerboten sind 1.die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken, 2.der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken, 3.die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
ZKDSG030Abschnitt 3Straf- und Bußgeldvorschriften
ZKDSG§ 4StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
ZKDSG§ 5Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
ZKDSG§ 6EinziehungGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
ZKDSG040Abschnitt 4Schlussvorschrift
ZKDSG§ 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.