Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer für das Rechnungsjahr 2024 gemäß dem Bundesentschädigungsgesetz. Sie legt fest, wie diese Kosten zwischen Bund und Ländern aufgeteilt und verrechnet werden.
Was es regelt
- Die Gesamthöhe der Entschädigungsausgaben im Rechnungsjahr 2024.
- Die Lastenanteile des Bundes an diesen Aufwendungen.
- Die Lastenanteile der einzelnen Länder an den Entschädigungsaufwendungen.
- Die Erstattungen und Abführungen zwischen Bund und Ländern basierend auf der Über- oder Unterschreitung der Lastenanteile.
Wen es betrifft
- Den Bund.
- Die elf alten Bundesländer (einschließlich Berlin).
Eckpunkte
- Die gesamten Entschädigungsaufwendungen betrugen im Rechnungsjahr 2024 insgesamt 76.799.682 Euro.
- Der Lastenanteil des Bundes an diesen Aufwendungen beträgt insgesamt 38.972.195 Euro.
- Die Lastenanteile der Länder betragen insgesamt 37.827.487 Euro (nach Korrektur der Rundungsdifferenzen).
- Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Aufwendungen ihren Lastenanteil übersteigen, insgesamt 44.900.665 Euro. Die Länder, in denen die Aufwendungen ihren Lastenanteil nicht erreichen, führen insgesamt 5.928.470 Euro an den Bund ab.
Gesetzestext
§172DV 672025-12-19BGBl.
I2025, Nr. 359Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++)
§172DV 67Eingangsformel
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund –des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und–des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des
-Schlussgesetzes vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1315), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist:
§172DV 67§ 1Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024
§172DV 67§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.