Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nor
Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich um, um die einheitliche Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zu gewährleisten. Sie regelt insbesondere die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer.
Was es regelt
- Die Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich.
- Die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer.
- Die Behandlung von Abfindungen mit Versorgungscharakter.
- Die Besteuerung von Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die Abfindungen erhalten.
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Eckpunkte
- Als Abkommen gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 30. März 2010.
- Abfindungen mit Versorgungscharakter unterliegen Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens.
- Abfindungen, die Nachzahlungen von Löhnen oder Gehältern sind oder für die Auflösung eines Arbeitsvertrags gewährt werden, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
- Eine anteilige Besteuerung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer vor der Auflösung des Arbeitsvertrags in beiden Staaten tätig war.
Gesetzestext
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(+++ Textnachweis ab: 17.7.2012 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1333, 1334) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Abfindungen an Arbeitnehmer
§ 3Anwendungszeitpunkt
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 29. Dezember 2011 anzuwenden.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.