Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Beamtenrechts innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Sie legt fest, welche Behörden bestimmte disziplinarrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren erhalten.
Was es regelt
- Disziplinarrechtliche Befugnisse gegenüber Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
- Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
- Leiterinnen und Leiter des Deutschen Wetterdienstes und anderer nachgeordneter Behörden.
- Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Eckpunkte
- Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden disziplinarrechtliche Befugnisse für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2 übertragen, einschließlich der Befugnis zur Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß.
- Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden ähnliche Befugnisse für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 übertragen.
- Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH erhält die Zuständigkeit für Widersprüche von bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Behörden übertragen, die für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
📄 Gesetzestext
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnO2013-08-06BGBl I2013, 3243BMVBS-DelegationsanordnungAnordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und StadtentwicklungStandGeändert durch § 6 Satz 2 AnO v. 26.2.2024 I Nr. 73 (+++ Textnachweis ab: 15.8.2013 +++)
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnOEingangsformelNach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an:
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnO§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, undc)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, undc)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnO§ 2Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnO§ 3Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisDie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnO§ 4(weggefallen)-
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnO§ 5(weggefallen)-
BMVBSDelegatAnO 2013BMVBSDelegatAnO§ 6(weggefallen)-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.