Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übergangsbestimmungen für die Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Es trat am 1. Januar 2009 in Kraft.
Was es regelt
- Den Übertritt des Personals der Seemannskasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Die Weitergeltung von Dienstordnungsregelungen und die Berufung in das Beamtenverhältnis für übergetretene Dienstordnungsangestellte.
- Die Anwendung tarifrechtlicher Regelungen und Dienstvereinbarungen für übergetretene Arbeitnehmer.
- Den Besitzstandsschutz für übergetretene Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger.
Wen es betrifft
- Dienstordnungsangestellte und Arbeitnehmer, die mit Aufgaben der Seemannskasse betraut waren.
- Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seemannskasse betraut waren.
Eckpunkte
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein.
- Übergetretene Dienstordnungsangestellte sollen innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Arbeitnehmer, die nicht auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden können, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Entgeltdifferenz.
- Zeiten, die bei der See-Berufsgenossenschaft verbracht wurden, gelten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als dort verbrachte Zeiten.
📄 Gesetzestext
RVKnSeemannskasseÜG2008-10-30BGBl I2008, 2130, 2146Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)Das G wurde als Artikel 8 des G v. 30.10.2008 I 2130 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 13 Abs. 4 dieses G am 1.1.2009 in Kraft.
RVKnSeemannskasseÜG§ 1Übertritt des Personals(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der Seemannskasse betraut waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Mit dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.
RVKnSeemannskasseÜG§ 2Besitzstandsschutz(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.
(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.