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Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen fest. Sie regelt die Architektur und Qualität von IT-Systemen, die für den Zugang zu diesen Leistungen genutzt werden.

Was es regelt

  • Architekturvorgaben für IT-Systeme, die für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden.
  • Qualitätsanforderungen an diese IT-Systeme.
  • Übergangsregelungen für bestehende oder neu in Betrieb genommene IT-Systeme.

Wen es betrifft

  • Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden.

Eckpunkte

  • IT-Systeme müssen nach den Architekturvorgaben der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gestaltet sein.
  • Qualitätsmaßnahmen für IT-Systeme müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik getroffen werden.
  • Die Einhaltung der DIN SPEC 66336, Ausgabe April 2025, wird als Erfüllung der Qualitätsanforderungen vermutet.
  • Für Systeme, die bis zum 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum 31. März 2030 von den Vorgaben abgewichen werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2025 +++)

EingangsformelDas Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes vom

  1. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom
  3. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
  4. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
  5. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat:

§ 1Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme

(1)Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, sind nach den Architekturvorgaben auszugestalten, die in der nach Absatz 2 jeweils bekanntgemachten Fassung der vom IT-Planungsrat beschlossenen Föderalen IT‑Architekturrichtlinie als Regeln der Nationalen Architekturrichtlinie und als Föderale Ergänzungen aufgelistet sind.
(2)Die am 26. März 2025 vom IT-Planungsrat beschlossene Föderale IT‑Architekturrichtlinie wird vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht; Entsprechendes gilt für geänderte Fassungen. In der Bekanntmachung ist das Datum des jeweiligen Beschlusses des IT-Planungsrats anzugeben und im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gilt.

§ 2Qualitätsanforderungen an informationstechnische Systeme

(1)Für informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt und neu entwickelt werden, sind zur Gewährleistung der Qualität Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Satz 1 gilt entsprechend für solche Systeme, die einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden.
(2)Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 66336, Ausgabe April 2025, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, eingehalten werden.

§ 3Übergangsregelungen

Für informationstechnische Systeme im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Betrieb sind oder bis zum

  1. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum
  2. März 2030 von den Vorgaben der §§ 1 und 2 abgewichen werden.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.