Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste des Bundes bereitgestellt werden. Sie legt fest, dass diese Daten und Dienste grundsätzlich kostenfrei für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen.
Was sie regelt
- Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten des Bundes.
- Die erlaubten Nutzungsarten für Geodaten, Metadaten und Geodatendienste.
- Die Anforderungen an Quellenvermerke und rechtliche Hinweise bei der Nutzung.
- Die Haftungsbeschränkung für die bereitstellenden Stellen.
Wen es betrifft
- Geodatenhaltende Stellen des Bundes, die Geodaten und Geodatendienste zur Verfügung stellen.
- Nutzer, die diese Geodaten und Geodatendienste für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke verwenden möchten.
Eckpunkte
- Geodaten und Geodatendienste werden für alle bekannten und zukünftigen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
- Die bereitgestellten Geodaten und Metadaten dürfen vervielfältigt, verändert, bearbeitet und an Dritte übermittelt werden.
- Sie dürfen mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und in Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen eingebunden werden.
- Nutzer müssen sicherstellen, dass Quellenvermerke und rechtliche Hinweise erkennbar eingebunden werden und Veränderungen entsprechend gekennzeichnet sind.
📄 Gesetzestext
GeoNutzVGeoNutzV2013-03-19BGBl I2013, 547Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (+++ Textnachweis ab: 23.3.2013 +++)
GeoNutzVEingangsformelAuf Grund des § 14 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes, von denen § 14 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 11 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
GeoNutzV§ 1Ziel und AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
GeoNutzV§ 2Nutzungen(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden für alle derzeit bekannten sowie für alle zukünftig bekannten Zwecke kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(2) Die bereitgestellten Geodaten und Metadaten dürfen insbesondere 1.vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;2.mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;3.in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
(3) Die bereitgestellten Geodatendienste dürfen insbesondere 1.mit eigenen Diensten und Diensten Anderer zusammengeführt werden;2.in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.
GeoNutzV§ 3QuellenvermerkeDie Nutzer haben sicherzustellen, dass 1.alle den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten beigegebenen Quellenvermerke und sonstigen rechtlichen Hinweise erkennbar und in optischem Zusammenhang eingebunden werden;2.Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen mit einem Veränderungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk versehen werden oder, sofern die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenvermerk gelöscht wird.
GeoNutzV§ 4HaftungsbeschränkungVerletzt die geodatenhaltende Stelle eine ihr gegenüber dem Nutzer obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht, so haftet ihr Träger dem Nutzer für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn der geodatenhaltenden Stelle lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
GeoNutzV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.