Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Finanzhilfen des Bundes an das Saarland, um dessen Wirtschaftskraft durch Investitionen zu verbessern. Es legt fest, welche Arten von Investitionen gefördert werden und wie die Finanzhilfen beantragt und abgerechnet werden.
Was es regelt
- Die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an das Saarland.
- Die Arten von Investitionen, die gefördert werden können.
- Das Verfahren zur Beantragung und Bewirtschaftung der Finanzhilfen.
- Die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel.
Wen es betrifft
- Den Bund als Geber der Finanzhilfen.
- Das Saarland als Empfänger der Finanzhilfen.
Eckpunkte
- Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark.
- Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von 100.000.000 Deutsche Mark gewährt.
- Gefördert werden Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur.
- Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
Gesetzestext
Art104a
Abs4SLG1984-12-20BGBl I1984, 1708Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1985 +++)
Art104aAbs4SLGEingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art104a
Abs4SLG§ 1Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung seiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von 100.000.000 Deutsche Mark gewährt.
Art104a
Abs4SLG§ 2Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefördert: 1.Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, 2.Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschüsse zu Sachinvestitionen an Unternehmen, 3.sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschließung von Gewerbeflächen.
Art104a
Abs4SLG§ 3Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.
Art104aAbs4SLG§ 4
Art104aAbs4SLG§ 5
Art104aAbs4SLG§ 6
Art104aAbs4SLG§ 7Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Art104aAbs4SLG§ 8Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 1985 in Kraft.