Kurz gesagt
Diese Verordnung befreit Zweigstellen von Kreditinstituten aus den USA von bestimmten Vorschriften des deutschen Kreditwesengesetzes. Sie legt fest, welche EU-Verordnungen und nationalen Gesetze für diese Zweigstellen nicht oder nur angepasst gelten.
Was sie regelt
- Die Nichtanwendung bestimmter Artikel der EU-Verordnung Nr. 575/2013 und darauf verweisender Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.
- Die angepasste Anwendung anderer Artikel der EU-Verordnung Nr. 575/2013, wobei das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe anstelle der Eigenmittel der Zweigstelle tritt.
- Die Nichtanwendung spezifischer Paragraphen des Kreditwesengesetzes (§ 10 Abs. 1 und 3 bis 7, §§ 10a bis 10j) und zugehöriger EU-Vorgaben.
Wen sie betrifft
- Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben.
- Diese Zweigstellen müssen der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System oder des Office of the Comptroller of the Currency unterstehen.
Eckpunkte
- Artikel 11 bis 386 und 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind für diese Zweigstellen nicht anzuwenden.
- Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden, aber mit der Besonderheit, dass das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle tritt.
- Die Paragraphen 10 Absatz 1 und 3 bis 7 sowie 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sind für die genannten Zweigstellen nicht anzuwenden.
📄 Gesetzestext
KredWGUSAFreistV2014-01-30BGBl I2014, 322Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenHinweisZuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 9.12.2020 I 2773 (+++ Textnachweis ab: 15.4.2014 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 30.1.2014 I 322 vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, nach Anhörung der Verbände der Institute und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Satz 1 dieser V am 15.4.2014 in Kraft getreten.
KredWGUSAFreistV§ 1Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, die der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System oder des Office of the Comptroller of the Currency unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass 1.die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden sind und2.die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
KredWGUSAFreistV§ 2§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.