Kurz gesagt
Dieses Gesetz setzt das Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit sowie das Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975 in deutsches Recht um. Es regelt die Erstattung von Leistungen und den Ausgleich von Belastungen, die sich aus diesen Abkommen ergeben.
Was es regelt
- Die Erstattung von Aufwendungen für Krankenversicherungsleistungen an bestimmte Personen und deren Angehörige.
- Den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen für einzelne Träger der Unfallversicherung.
- Die Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Vereinbarungen in Kraft zu setzen und Zuständigkeiten zu bestimmen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Träger der Krankenversicherung und der Rentenversicherung.
- Träger der Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Krankenversicherungsleistungen für bestimmte Personen und deren Angehörige werden von den zuständigen Trägern der Rentenversicherung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.
- Diese Erstattungen gelten als Beiträge für die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
- Außergewöhnliche Belastungen für einzelne Träger der Unfallversicherung können auf Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen in Kraft setzen und Zuständigkeiten bestimmen.
📄 Gesetzestext
SozSichAbk2ErgAbkESPG1977-07-29BGBl II1977, 685Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem
Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975StandZuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242 (+++ Textnachweis ab: 7.8.1977 +++)
SozSichAbk2ErgAbkESPGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbk2ErgAbkESPGArt 1-
SozSichAbk2ErgAbkESPGArt 2(1) Hat ein Träger der Krankenversicherung für die in Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 genannten Personen und deren Angehörige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewährt, so sind ihm als Beiträge im Sinne des § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstatten.
(2) Die Beträge, die nach Absatz 1 von den Trägern der Rentenversicherung den Trägern der Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
SozSichAbk2ErgAbkESPGArt 3(1) (weggefallen)
(2) Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 4. Dezember 1973 für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese auf ihren Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über diesen Ausgleich entscheidet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor der Entscheidung sind die anderen Verbände der Unfallversicherung zu hören. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Unfallversicherung aufgebracht.
SozSichAbk2ErgAbkESPGArt 4(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen 1.nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973, 2.nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Soweit die Zuständigkeit landesunmittelbarer Träger berührt ist, erfolgt die Bestimmung 1.des zuständigen Trägers gemäß Artikel 1 Nr. 7 und des Trägers des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und 2.anderer Verbindungsstellen sowie anderer zuständiger Träger gemäß Artikel 4 der Zusatzvereinbarung durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
SozSichAbk2ErgAbkESPGArt 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
SozSichAbk2ErgAbkESPGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.