Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Nutzung von Archivgut, das im Bundesarchiv aufbewahrt wird, und legt die Bedingungen fest, unter denen jedermann Zugang zu diesen Materialien erhalten kann.
Was es regelt
- Das Recht auf Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv.
- Die verschiedenen Arten der Benutzung (Original, Kopie, Auskünfte).
- Die Voraussetzungen für die Beantragung und Genehmigung der Benutzung.
- Die Pflichten der Benutzer und die Folgen bei Verstößen.
Wen es betrifft
- Jede Person, die Archivgut beim Bundesarchiv nutzen möchte.
- Stellen des Bundes, die auf eigenes Archivgut zugreifen.
Eckpunkte
- Archivgut steht jedermann auf Antrag zur Benutzung offen.
- Der Antrag muss schriftlich erfolgen und Thema sowie Zweck der Nachforschung genau angeben.
- Benutzer müssen sich verpflichten, Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten.
- Benutzer sind verpflichtet, das Archivgut sorgfältig zu behandeln und dürfen es nicht beschädigen oder verändern.
Gesetzestext
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv
(+++ Textnachweis ab: 11.11.1993 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1Benutzungsrecht
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.
§ 2Benutzungsart
§ 3Benutzungsvoraussetzungen
§ 4Sorgfaltspflicht des Benutzers
Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
§ 5Ausschluß von der Benutzung
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.
§ 6Nutzung durch Stellen des Bundes
Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes oder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes über die zentrale Archivierung der Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) bezeichneten Stellen kann jederzeit auf das bei ihr oder ihrem Rechtsvorgänger entstandene Archivgut für die Zwecke zurückgreifen, für die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine Anwendung.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.