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Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Beitragssätze für die Rentenversicherung im Jahr 2002 fest, regelt die Zahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten und bestimmt die Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für dasselbe Jahr.

Was es regelt

  • Die Höhe der Beitragssätze in der Rentenversicherung für Arbeiter, Angestellte und in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Die Umrechnungsfaktoren für Entgeltpunkte und Beiträge im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
  • Die pauschale Abgeltung des Bundes für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung.

Wen es betrifft

  • Arbeitnehmer und Angestellte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
  • Personen in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
  • Der Bund als Zahler für Kindererziehungszeiten.

Eckpunkte

  • Der Beitragssatz für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt 19,1 Prozent für das Jahr 2002.
  • Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 25,4 Prozent für das Jahr 2002.
  • Der Bund zahlt für das Jahr 2002 einen Betrag von 11.614.934.173 Euro für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
  • Es gibt spezifische Umrechnungsfaktoren für Entgeltpunkte in Beiträge und umgekehrt, die für das Jahr 2002 gelten, z.B. 5446,9380 für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzliche

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)

§ 1Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2002 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.

§ 2Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1)Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der Beitragssätze für das Jahr 2002 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2002 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
  1. a)von Entgeltpunkten in Beiträge 5446,9380, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 4545,5545,
  2. b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001835894, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0002199952, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
  3. a)von Entgeltpunkten in Beiträge 7243,5720, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6044,8736,
  4. b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001380534, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001654294.
(2)Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3)Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4)Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

§ 3Zahlungen für Kindererziehungszeiten

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von 11.614.934.173 Euro.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.