Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Abschlussprüfungen der Berufsfachschule Michelstadt als Gesellenprüfung.
- Spezifische Zeiträume, in denen die Prüfungszeugnisse ausgestellt sein müssen, um gleichgestellt zu werden.
- Die Zuordnung von Prüfungszeugnissen zu entsprechenden handwerklichen Ausbildungsberufen.
Wen es betrifft
- Absolventen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt.
- Personen, die eine Gleichstellung ihrer Prüfungszeugnisse mit einer Gesellenprüfung anstreben.
Eckpunkte
- Prüfungszeugnisse als Tischler/in, die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2023 erteilt wurden, werden mit der Gesellenprüfung als Tischler und Tischlerin gleichgestellt.
- Prüfungszeugnisse als Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzbildhauer/in, die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 erteilt wurden, werden mit den entsprechenden Gesellenprüfungen gleichgestellt.
- Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
GlPrZMichelstadtV 20192019-07-04BGBl I2019, 925Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in AusbildungsberufenAufhDie V tritt gem. § 2 dieser V am 1.10.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)
GlPrZMichelstadtV 2019EingangsformelAuf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
GlPrZMichelstadtV 2019§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen(1) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2023 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holzund Elfenbein verarbeitende Handwerkin Michelstadt:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Abschlussprüfung als Tischler/inTischler und Tischlerin im Gewerbe Anlage A Nummer 27 „Tischler“ der Handwerksordnung
(2) Die vom 1. Oktober 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für das Holzund Elfenbein verarbeitende Handwerkin Michelstadt:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) Fachrichtungen – Drechseln – ElfenbeinschnitzenDrechsler und Drechslerin (Elfenbeinschnitzer und Elfenbeinschnitzerin) Fachrichtungen – Drechseln – Elfenbeinschnitzen im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 15 „Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher“ der HandwerksordnungAbschlussprüfung als Holzbildhauer/inHolzbildhauer und Holzbildhauerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 16 „Holzbildhauer“ der Handwerksordnung
GlPrZMichelstadtV 2019§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
GlPrZMichelstadtV 2019SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.