Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ahndung von Verstößen gegen die EU-Verordnung zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE). Sie legt fest, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten gelten und somit geahndet werden können.
Was sie regelt
- Die Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
- Welche Handlungen im Zusammenhang mit TSE-empfänglichen Tieren und Erzeugnissen als Ordnungswidrigkeiten gelten.
- Die Verwendung von Knochen.
- Das Inverkehrbringen und Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
Wen es betrifft
- Personen, die mit Knochen, TSE-empfänglichen Tieren oder daraus hergestellten tierischen Erzeugnissen umgehen.
- Personen, die Tiere oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, verbringen oder einführen.
Eckpunkte
- Es ist eine Ordnungswidrigkeit, Knochen entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden.
- Das Zuwiderhandeln gegen vollziehbare Anordnungen nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Das Verbringen eines TSE-empfänglichen Tieres oder eines daraus hergestellten tierischen Erzeugnisses ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Das Inverkehrbringen bestimmter Tiere oder Erzeugnisse entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii oder Artikel 15 Abs. 2 ist eine Ordnungswidrigkeit.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
(+++ Textnachweis ab: 3.8.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 999/2001 (CELEX Nr: 32001R0999) +++)
Artikel 9Abs.
2 Satz 1 Knochen verwendet,1a.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,2a.
Artikel 15Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,3.
Artikel 15Abs.
2 ein Tier der ersten Nachkommengeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,3a.
Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,4.
Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,5.
Anhang IX a)Kapitel B Teil B oder C ein Rind,b)Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,c)Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,d)Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,e)Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oderf)Kapitel H Samen oder einen Embryoeinführt. EGTSEBußgeldV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.