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Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ahndung von Verstößen gegen die EU-Verordnung zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE). Sie legt fest, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten gelten und somit geahndet werden können.

Was sie regelt

  • Die Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
  • Welche Handlungen im Zusammenhang mit TSE-empfänglichen Tieren und Erzeugnissen als Ordnungswidrigkeiten gelten.
  • Die Verwendung von Knochen.
  • Das Inverkehrbringen und Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Wen es betrifft

  • Personen, die mit Knochen, TSE-empfänglichen Tieren oder daraus hergestellten tierischen Erzeugnissen umgehen.
  • Personen, die Tiere oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, verbringen oder einführen.

Eckpunkte

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, Knochen entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden.
  • Das Zuwiderhandeln gegen vollziehbare Anordnungen nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Das Verbringen eines TSE-empfänglichen Tieres oder eines daraus hergestellten tierischen Erzeugnisses ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Das Inverkehrbringen bestimmter Tiere oder Erzeugnisse entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii oder Artikel 15 Abs. 2 ist eine Ordnungswidrigkeit.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler

(+++ Textnachweis ab: 3.8.2001 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 999/2001 (CELEX Nr: 32001R0999) +++)

Artikel 9Abs.

2 Satz 1 Knochen verwendet,1a.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,2a.

Artikel 15Abs.

1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,3.

Artikel 15Abs.

2 ein Tier der ersten Nachkommengeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,3a.

Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,4.

Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,5.

Anhang IX a)Kapitel B Teil B oder C ein Rind,b)Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,c)Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,d)Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,e)Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oderf)Kapitel H Samen oder einen Embryoeinführt. EGTSEBußgeldV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.