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Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ahndung von Verstößen gegen die EU-Verordnung zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE). Sie legt fest, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeiten gelten und somit geahndet werden können.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EGTSEBußgeldV2001-07-27BGBl I2001, 2022EG-TSE-BußgeldverordnungVerordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer EnzephalopathienStandZuletzt geändert durch Art. 24 V v. 17.4.2014 I 388 (+++ Textnachweis ab: 3.8.2001 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 999/2001 (CELEX Nr: 32001R0999) +++) EGTSEBußgeldVEingangsformelAuf Grund des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: EGTSEBußgeldV§ 1Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet,1a.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,2.ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,2a.entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,3.entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommengeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,3a.entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,4.entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,5.entgegen Anhang IX a)Kapitel B Teil B oder C ein Rind,b)Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,c)Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,d)Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,e)Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oderf)Kapitel H Samen oder einen Embryoeinführt. EGTSEBußgeldV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.