Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die genauen Beträge der Entschädigungsaufwendungen fest, die im Jahr 2023 nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleistet wurden, und regelt die Aufteilung dieser Lasten zwischen dem Bund und den elf alten Bundesländern. Sie bestimmt auch, welche Ausgleichszahlungen zwischen Bund und Ländern erfolgen müssen.
Was es regelt
- Die Höhe der gesamten Entschädigungsaufwendungen im Rechnungsjahr 2023.
- Die Lastenanteile des Bundes an diesen Aufwendungen.
- Die Lastenanteile der einzelnen Länder an den Entschädigungsaufwendungen.
- Die Erstattungen des Bundes an Länder, deren Aufwendungen ihren Lastenanteil übersteigen, und die Abführungen von Ländern an den Bund, deren Aufwendungen ihren Lastenanteil nicht erreichen.
Wen es betrifft
- Den Bund und die elf alten Bundesländer.
- Personen, die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten haben, da deren Zahlungen hier finanziell abgerechnet werden.
Eckpunkte
- Die gesamten Entschädigungsaufwendungen im Rechnungsjahr 2023 betrugen 81.612.832 Euro.
- Der Bund trug davon 41.450.480 Euro.
- Die Länder trugen insgesamt 40.162.352 Euro.
- Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, insgesamt 47.140.525 Euro.
- Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen insgesamt 5.690.045 Euro an den Bund ab.
Gesetzestext
§172DV 662024-10-29BGBl.
I2024, Nr. 354Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 22.11.2024 +++)
§172DV 66Eingangsformel
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des
-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§172DV 66§ 1Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023
§172DV 66§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
§172DV 66Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.