Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die Treuhandanstalt
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kreditaufnahme durch die Treuhandanstalt in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 und legt die Bedingungen und Grenzen für diese Kredite fest.
Was es regelt
- Die Höhe der Kredite, die die Treuhandanstalt jährlich aufnehmen darf.
- Die Anrechnung von Altkrediten und die Tilgung fällig werdender Kredite.
- Die Möglichkeit, Kredite im Vorgriff auf das nächste Wirtschaftsjahr aufzunehmen.
- Die Haftung des Bundes für die aufgenommenen Kredite.
Wen es betrifft
- Die Treuhandanstalt.
- Der Bundesminister der Finanzen und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Die Treuhandanstalt darf in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 Kredite bis zu 30 Milliarden Deutsche Mark je Wirtschaftsjahr aufnehmen.
- Altkredite von Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, werden nicht auf diesen Kreditrahmen angerechnet.
- Ab Oktober eines Wirtschaftsjahres können Kredite bis zu 5 Milliarden Deutsche Mark im Vorgriff auf das nächste Wirtschaftsjahr aufgenommen werden.
- Der Bund haftet für die von der Treuhandanstalt aufgenommenen Kredite.
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung der Aufnahme von Krediten durch die TreuhandanstaltStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 2
§ 3
Der Bundesminister der Finanzen kann den nicht ausgenutzten Kreditrahmen eines Wirtschaftsjahres auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen. Bei unabweisbarem Mehrbedarf kann er mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages eine Überschreitung des jährlichen Kreditrahmens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 um bis zu 8 Milliarden Deutsche Mark zulassen.
§ 4
Der Bund haftet für die von der Treuhandanstalt aufgenommenen Kredite.
§ 5
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.
§ 6Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1992 in Kraft.