Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe der Entschädigungsaufwendungen und die Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer für das Rechnungsjahr 2022, die sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz ergeben. Sie legt fest, wie diese Kosten zwischen Bund und Ländern aufgeteilt und verrechnet werden.
Was es regelt
- Die gesamten Entschädigungsaufwendungen im Rechnungsjahr 2022 nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
- Die jeweiligen Lastenanteile des Bundes und der einzelnen Länder an diesen Aufwendungen.
- Die Erstattungsbeträge, die der Bund an Länder zahlt, deren Aufwendungen ihren Lastenanteil übersteigen.
- Die Abführungsbeträge, die Länder an den Bund zahlen, deren Aufwendungen ihren Lastenanteil nicht erreichen.
Wen es betrifft
- Den Bund.
- Die elf alten Bundesländer (einschließlich Berlin).
Eckpunkte
- Die gesamten Entschädigungsaufwendungen im Jahr 2022 betrugen rund 96.999.645 Euro.
- Der Lastenanteil des Bundes an diesen Aufwendungen betrug rund 49.253.437 Euro.
- Der Bund erstattet Ländern wie Nordrhein-Westfalen (12.552.056 Euro) und Berlin (6.405.720 Euro) Beträge.
- Länder wie Baden-Württemberg (744.975 Euro) und Niedersachsen (2.698.395 Euro) führen Beträge an den Bund ab.
Gesetzestext
§172DV 652023-10-26BGBl I2023, Nr.
305Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 23.11.2023 +++)
§172DV 65Eingangsformel
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des
-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§172DV 65§ 1Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2022
§172DV 65§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
§172DV 65Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.