Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übermittlung von Daten zur Krankenhauskapazitätssurveillance, um die Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern zu erfassen. Sie legt fest, welche Informationen Krankenhäuser über ihre Bettenbelegung und intensivmedizinische Versorgung melden müssen.
Was sie regelt
- Die Übermittlung von Angaben zu nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten.
- Die Übermittlung von Angaben zu intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten.
- Die Meldung von Patientenzahlen mit SARS-CoV-2-Infektionen und Respiratorischen Synzytial-Virus- oder Influenzavirus-Infektionen auf Intensivstationen.
- Die Einschätzung maximaler intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen.
Wen es betrifft
- Krankenhäuser, die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung anbieten.
- Krankenhäuser, die intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten.
Eckpunkte
- Die Anzahl der belegten nicht intensivmedizinischen somatischen Betten, differenziert nach Erwachsenen und Kindern, muss täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr übermittelt werden.
- Für intensivmedizinische Kapazitäten sind die Anzahl der belegten und belegbaren Intensivbetten, differenziert nach Erwachsenen und Kindern sowie nach Beatmungsmöglichkeiten (nicht invasiv, invasiv, ECMO), zu melden.
- Die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit SARS-CoV-2-Infektionen auf Intensivstationen, differenziert nach Erwachsenen, Kindern, Schwangeren, Virusvarianten und Impfstatus, ist ohne personenbezogene Daten zu übermitteln.
- Die Übermittlung der intensivmedizinischen Angaben erfolgt ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr.
📄 Gesetzestext
KHKapSurV2022-09-19BAnzAT 19.09.2022 V1Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance (+++ Textnachweis ab: 20.9.2022 +++)
KHKapSurVEingangsformelDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) eingefügt worden ist:
KHKapSurV§ 1Angabe für die Ermittlung nicht intensivmedizinischer somatischer Behandlungskapazitäten(1) Zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten ist als erforderliche Angabe im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anzahl der durch die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung belegten Betten, differenziert nach mit Erwachsenen und Kindern belegten Betten, zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung der Angabe nach Absatz 1 hat ab dem 20. September 2022 täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.
KHKapSurV§ 2Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten(1) Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln: 1.die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit a)nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),b)invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) undc)zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),2.ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die a)intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert aa)nach Erwachsenen und Kindern,bb)nach Schwangeren,cc)wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,dd)nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,b)invasiv beatmet werden oderc)aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,3.ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und4.eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.
(2) Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen. Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.
KHKapSurV§ 3Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 2 tritt am 26. November 2022 in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.