Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Hopfen aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und legt fest, welche Behörden dafür zuständig sind und welche Nachweise erforderlich sind.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeiten für die Durchführung von EU-Rechtsakten zur Hopfen-Einfuhr.
- Die Bedingungen für die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern.
- Was als Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Hopfen-Einfuhr gilt.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Hopfen aus Drittländern einführen.
- Behörden, die für die Überwachung und Durchführung der Einfuhrvorschriften zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung der Rechtsakte zur Hopfen-Einfuhr zuständig, sofern nicht die Zollbehörden zuständig sind (§ 1).
- Hopfen aus Drittländern darf nur mit einem bestimmten Nachweis eingeführt werden, der in Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 genannt ist (§ 2).
- Es ist eine Ordnungswidrigkeit, eine Partie Hopfen ohne vorgeschriebene Rechnung oder Geschäftsunterlage weiterzuverkaufen oder aufzuteilen (Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78, § 3 Abs. 1 Nr. 1).
- Es ist eine Ordnungswidrigkeit, eine Partie Hopfen entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 zu vermarkten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus DrittländernStandGeändert durch Art. 6 Abs. 7 G v. 21.7.2004 I 1763 -
(+++ Textnachweis ab: 22.1.1997 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EWGV 3076/78 (CELEX Nr: 31978R3076) +++)
EingangsformelEs verordnet -auf Grund des § 31 Abs. 3 und des § 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom
- August 1994 (BGBl. I S. 2018), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, -auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und des § 15 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
§ 1Zuständigkeiten
Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 2Einfuhr
Erzeugnisse aus Drittländern dürfen vorbehaltlich des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom
- Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 367 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission vom
- Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 264 S. 37), nur mit dem in Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 genannten Nachweis in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden.
§ 3Ordnungswidrigkeiten
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.