Kurz gesagt
Dieser Erlass regelt das Aussehen und die Verwendung der Amtsschilder von Bundesbehörden. Er legt fest, wie diese Schilder gestaltet sein müssen und wer sie führen darf.
Was es regelt
- Das Aussehen des Amtsschildes der Bundesbehörden, einschließlich Farbe, Form und des Bundesadlers.
- Die Beschriftung der Amtsschilder mit der Dienststellenbezeichnung.
- Die Möglichkeit, ein gemeinsames Amtsschild für mehrere Dienststellen in einem Gebäude zu verwenden.
- Die zugelassenen Größen der Amtsschilder.
Wen es betrifft
- Alle Bundesbehörden.
- Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Eckpunkte
- Das Amtsschild ist ein rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck mit einem schwarzen Bundesadler, dessen Kopf nach rechts gewendet ist und dessen Schnabel, Zunge und Fänge rot sind.
- Unter dem Bundesadler steht die Dienststellenbezeichnung in schwarzer Schrift, in der Regel ohne Ortsangabe und ohne Artikel.
- Es sind drei Größen für Amtsschilder zugelassen:
* Breite: 42 cm, 29,7 cm oder 21 cm.
* Höhe des allgemeinen Amtsschildes: 59,4 cm, 42 cm oder 29,7 cm.
- Bei Zweifelsfällen über die Berechtigung zur Führung des Amtsschildes entscheidet der Bundesminister des Innern.
📄 Gesetzestext
AmtsschErl1951-09-25BGBl I1951, 927Erlaß über die Amtsschilder der BundesbehördenStandGeändert durch Erlass v. 8.6.2021 BAnz AT 17.06.2021 B2
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
AmtsschErlEingangsformelAuf Beschluß der Bundesregierung gebe ich folgendes bekannt:
AmtsschErl1.(1) Das Amtsschild der Bundesbehörden ist ein rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, in dem sich der schwarze Bundesadler befindet, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.
(2) Unter dem Bundesadler ist (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die Dienststellenbezeichnung mit schwarzer Schrift angebracht. In der Beschriftung ist der Artikel wegzulassen.
AmtsschErl2.(1) Befinden sich in einem Gebäude mehrere zur Führung des Amtsschildes der Bundesbehörden berechtigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames Schild mit dem Bundesadler verwenden.
(2) Die Dienststellenbezeichnungen werden in diesem Fall auf besonderen, untereinander aufgehängten Anhängeschildern angeführt.
AmtsschErl3.(1) Es sind drei Größen für Amtsschilder zugelassen. Die Abmessungen betragen in Zentimetern: GrößeIIIIIIa) Breite4229,721b) Höhe 1. des allgemeinen Amtsschildes (Ziffer 1)59,44229,7 2. des gemeinsamen Amtsschildes mehrerer Dienststellen (Ziffer 2)42,43021,2 3. der Anhängeschilder zu Ziffer 2 bei einzeiliger Beschriftung17128,5 bei zweizeiliger Beschriftung241712
(2) Welche der zugelassenen Größen des Amtsschildes gewählt wird, bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild befestigt werden soll.
AmtsschErl4.Für die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung ist das beigefügte Muster maßgebend.
AmtsschErl5.(1) Zur Führung des Amtsschildes nach Ziffer 1 sind alle Bundesbehörden sowie die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung berechtigt.
(2) Die übrigen rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den Bundesbehörden im Sinne des Absatzes 1.
(3) Über die Berechtigung zur Führung des Amtsschildes entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesminister des Innern im Benehmen mit den zuständigen Fachministern.
AmtsschErl6.Die Bestimmungen über die Amtsschilder der deutschen Vertretungen im Ausland erläßt das Auswärtige Amt.
AmtsschErlSchlußformelDer Bundesminister des Innern
AmtsschErlMuster(Fundstelle: BAnz AT 17.06.2021 B2)
Allgemeines Amtsschild
Gemeinsames Amtsschild mehrerer Dienststellen mit Anhängeschildern
(+++ Die Vorlage ist über das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu beziehen +++) Muster Kursivdruck: Fehlschreibung des Wortes "Amtschild" in "Amtsschild" korrigiert
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.