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Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Eintragung von anonymen und pseudonymen Werken in ein Register, um die Urheberrechte dieser Werke zu schützen. Sie legt fest, wie Anträge gestellt werden und welche Informationen im Register erfasst werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UrhRollVWerkeRegV1965-12-18BGBl I1965, 2105Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer WerkeStandZuletzt geändert durch Art. 26 G v. 13.12.2001 I 3656 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1970 +++)Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 26 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv 1.1.2002; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 26 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv 1.1.2002 UrhRollVWerkeRegVEingangsformelAuf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet: UrhRollVWerkeRegV§ 1Form des Antrags(1) Der Antrag auf Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 des Uhrheberrechtsgesetzes ist schriftlich beim Patentamt einzureichen. (2) In dem Antrag sind anzugeben 1.der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben; 2.der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben; 3.der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes. UrhRollVWerkeRegV§ 2Inhalt der EintragungIn das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen. UrhRollVWerkeRegV§ 3Alphabetisches RegisterZum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt. UrhRollVWerkeRegV§ 4EintragungsscheinDem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen. UrhRollVWerkeRegV§ 5Kosten(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei einem Werk 12 Euro; 2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, a) für das erste Werk 12 Euro; b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro; c) ab dem elften Werk je 2 Euro. (2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden. (3) (weggefallen) UrhRollVWerkeRegV§ 6In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften. UrhRollVWerkeRegV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.