Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Eintragung von anonymen und pseudonymen Werken in ein Register, um die Urheberrechte dieser Werke zu schützen. Sie legt fest, wie Anträge gestellt werden und welche Informationen im Register erfasst werden.
Was es regelt
- Die Form und den Inhalt von Anträgen zur Eintragung anonymer und pseudonymer Werke.
- Welche Informationen in das Register anonymer und pseudonymer Werke eingetragen werden müssen.
- Die Führung eines alphabetischen Registers für Urhebernamen und Werktitel.
- Die Gebühren für die Eintragung von Werken in das Register.
Wen es betrifft
- Urheber von anonymen oder pseudonymen Werken.
- Personen, die die Eintragung solcher Werke beantragen möchten.
Eckpunkte
- Anträge müssen schriftlich beim Patentamt eingereicht werden.
- Der Antrag muss den Namen des Urhebers, Geburts- und Sterbedaten (falls zutreffend), den Werktitel und den Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung enthalten.
- Für die Eintragung eines Werkes fallen Gebühren an: 12 Euro für ein Werk, 5 Euro für das zweite bis zehnte Werk und 2 Euro ab dem elften Werk.
- Auf Verlangen wird eine Bescheinigung über die Eintragung ausgestellt.
Gesetzestext
Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer WerkeStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1970 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 138 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird verordnet:
§ 1Form des Antrags
§ 2Inhalt der Eintragung
In das Register anonymer und pseudonymer Werke sind die laufende Nummer der Eintragung, der Tag, an dem der Antrag beim Patentamt eingegangen ist, sowie die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Angaben einzutragen.
§ 3Alphabetisches Register
Zum Register anonymer und pseudonymer Werke wird je ein alphabetisches Register der eingetragenen Urhebernamen einschließlich der Decknamen sowie der eingetragenen Titel oder sonstigen Bezeichnungen der Werke geführt.
§ 4Eintragungsschein
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
§ 5Kosten
- bei einem Werk 12 Euro;
- bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird, a) für das erste Werk 12 Euro; b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro; c) ab dem elften Werk je 2 Euro.
§ 6
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.