Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 fest. Sie bestimmt, welche Leistungen Krankenhäuser abrechnen können und wie diese bewertet werden.
Was es regelt
- Den Fallpauschalen-Katalog für das Jahr 2023.
- Den Katalog ergänzender Zusatzentgelte für das Jahr 2023.
- Den Pflegeerlöskatalog für das Jahr 2023.
- Die Bewertung von Leistungen bei Versorgung durch Hauptabteilungen, Belegabteilungen und teilstationärer Versorgung.
Wen es betrifft
- DRG-Krankenhäuser.
- Patienten, die in diesen Krankenhäusern behandelt werden.
Eckpunkte
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Sie legt die Entgeltkataloge für das Jahr 2023 fest.
- Die Anlagen 1 bis 8 der Verordnung enthalten detaillierte Kataloge und ergänzende Informationen zur Abrechnung.
- Es gibt spezifische Bewertungsrelationen für verschiedene Versorgungsarten (Hauptabteilungen, Belegabteilungen, teilstationär) und für Leistungen, die nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütet werden.
Gesetzestext
verordnung 2023Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 DRG-EKV 2023EingangsformelAuf Grund des § 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, d
(+++ Textnachweis ab: 25.11.2022 +++)
§ 9Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes)
Teil aBewertungsrelationen bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil bBewertungsrelationen bei Versorgung durch BelegabteilungenTeil cBewertungsrelationen bei teilstationärer VersorgungTeil dBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil eBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch BelegabteilungenAnlage 2Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (
§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 3aNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 3bNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 4Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 5Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge – (
§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 6Zusatzentgelte-Katalog – Definition – (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 7Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen – (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 8Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5)