← Deutschland

Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 fest. Sie bestimmt, welche Leistungen Krankenhäuser abrechnen können und wie diese bewertet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DRG-EKV 2023DRG-EKV 20232022-11-23BAnzAT 24.11.2022 V1DRG-Entgeltkatalogverordnung 2023Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 (+++ Textnachweis ab: 25.11.2022 +++) DRG-EKV 2023EingangsformelAuf Grund des § 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: DRG-EKV 2023§ 1Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023Der Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes, der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Pflegeerlöskatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes werden für das Jahr 2023 mit den Entgeltkatalogen nach den Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung vorgegeben. DRG-EKV 2023§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. DRG-EKV 2023Anlagen(Fundstelle: BAnz AT 24.11.2022 V1) Anlage 1Fallpauschalen-Katalog und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes)Teil aBewertungsrelationen bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil bBewertungsrelationen bei Versorgung durch BelegabteilungenTeil cBewertungsrelationen bei teilstationärer VersorgungTeil dBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil eBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch BelegabteilungenAnlage 2Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 3aNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 3bNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 4Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 5Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge – (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 6Zusatzentgelte-Katalog – Definition – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 7Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 8Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.