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Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 fest. Sie bestimmt, welche Leistungen Krankenhäuser abrechnen können und wie diese bewertet werden.

Was es regelt

  • Den Fallpauschalen-Katalog für das Jahr 2023.
  • Den Katalog ergänzender Zusatzentgelte für das Jahr 2023.
  • Den Pflegeerlöskatalog für das Jahr 2023.
  • Die Bewertung von Leistungen bei Versorgung durch Hauptabteilungen, Belegabteilungen und teilstationärer Versorgung.

Wen es betrifft

  • DRG-Krankenhäuser.
  • Patienten, die in diesen Krankenhäusern behandelt werden.

Eckpunkte

  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
  • Sie legt die Entgeltkataloge für das Jahr 2023 fest.
  • Die Anlagen 1 bis 8 der Verordnung enthalten detaillierte Kataloge und ergänzende Informationen zur Abrechnung.
  • Es gibt spezifische Bewertungsrelationen für verschiedene Versorgungsarten (Hauptabteilungen, Belegabteilungen, teilstationär) und für Leistungen, die nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütet werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung 2023Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2023 DRG-EKV 2023EingangsformelAuf Grund des § 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, d

(+++ Textnachweis ab: 25.11.2022 +++)

§ 9Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes)

Teil aBewertungsrelationen bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil bBewertungsrelationen bei Versorgung durch BelegabteilungenTeil cBewertungsrelationen bei teilstationärer VersorgungTeil dBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil eBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch BelegabteilungenAnlage 2Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (

§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 3aNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 3bNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 4Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 5Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge – (

§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 6Zusatzentgelte-Katalog – Definition – (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 7Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen – (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 8Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.