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Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Anspruch auf bestimmte Medikamente zur Vorbeugung gegen COVID-19 für Personen, die aus medizinischen Gründen keinen ausreichenden Impfschutz erhalten können oder bei denen eine Impfung kontraindiziert ist.

Was sie regelt

  • Den Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19.
  • Die Bedingungen, unter denen dieser Anspruch besteht.
  • Die Art der Arzneimittel, die unter diesen Anspruch fallen.

Wen es betrifft

  • Versicherte, die aus medizinischen Gründen keinen oder keinen ausreichenden Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Schutzimpfung erzielen können.
  • Versicherte, bei denen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und die einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf ausgesetzt sind.

Eckpunkte

  • Der Anspruch besteht, wenn kein oder kein ausreichender Immunschutz durch Impfung erzielt werden kann oder Impfungen kontraindiziert sind.
  • Medizinische Gründe können angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine Beeinträchtigung der Immunantwort sein.
  • Die Arzneimittel müssen eine Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach EU-Recht haben.
  • Die Verordnung ist am 8. April 2023 in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 Gem. § 4 Abs. 2 dieser V tritt § 1 am 29.2.2024 und § 3 am 30.6.2024 außer Kraft

(+++ Textnachweis ab: 8.4.2023 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom

  1. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, und auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  2. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

§ 1

(weggefallen)

§ 2Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

(1)Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), wenn 1.bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder2.bei ihnen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ausgesetzt sind.Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.
(2)Der Anspruch nach Absatz 1 gilt für Arzneimittel, die über eine Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, verfügen.

§ 3

(weggefallen)

§ 4Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 8. April 2023 in Kraft.
(2)§ 1 tritt am
  1. Februar 2024 und § 3 tritt am
  2. Juni 2024 außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.