Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar (Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar) mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen. Sie stellt sicher, dass diese spezifischen Schulzeugnisse als gleichwertig anerkannt werden.
Was es regelt
- Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar (Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar).
- Die Anerkennung dieser Zeugnisse als gleichwertig mit Abschluss- oder Gesellenprüfungen in bestimmten Ausbildungsberufen.
- Die Gültigkeitsdauer dieser Gleichstellung für Zeugnisse, die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. September 2026 erteilt wurden.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, die an der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar (Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar) eine Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben.
- Ausbildungsberufe wie Glaser/Glaserin, Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin und Glasveredler/Glasveredlerin.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für Prüfungszeugnisse, die vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2026 erteilt wurden.
- Abschlussprüfungen als Glaser/Glaserin (Fachrichtungen Verglasung und Glasbau sowie Fenster- und Glasfassadenbau) werden dem Ausbildungsberuf Glaser und Glaserin gleichgestellt.
- Abschlussprüfungen als Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin werden dem Ausbildungsberuf Glasapparatebauer und Glasapparatebauerin gleichgestellt.
- Abschlussprüfungen als Glasveredler/Glasveredlerin (Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredelung sowie Glasmalerei und Kunstverglasung) werden dem Ausbildungsberuf Glasveredler und Glasveredlerin gleichgestellt.
📄 Gesetzestext
GlPrZWeilburgV2019-07-04BGBl I2019, 927Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in AusbildungsberufenAufhDie V tritt gem. § 2 dieser V am 1.10.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)
GlPrZWeilburgVEingangsformelAuf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
GlPrZWeilburgV§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 30. September 2026 von der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Fachschule Weilburg-Hadamar Standort: Staatliche Glasfachschule Hadamar:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtungen: – Verglasung und Glasbau – Fenster- und GlasfassadenbauGlaser und Glaserin im Gewerbe Anlage A Nummer 39 „Glaser“ der Handwerksordnung Fachrichtungen: – Verglasung und Glasbau – Fenster- und GlasfassadenbauAbschlussprüfung als Glasapparatebauer/GlasapparatebauerinGlasapparatebauer und Glasapparatebauerin im Gewerbe Anlage A Nummer 40 „Glasbläser und Glasapparatebauer“ der HandwerksordnungAbschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Glasmalerei und KunstverglasungGlasveredler und Glasveredlerin Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Glasmalerei und Kunstverglasung und Glasveredler und Glasveredlerin im Gewerbe Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 „Glasveredler“ der Handwerksordnung Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung – Glasmalerei und Kunstverglasung
GlPrZWeilburgV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
GlPrZWeilburgVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.