Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kosten für behördliche Maßnahmen, Prüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über sichere Container. Sie legt fest, welche Gebühren und Auslagen für diese Dienstleistungen anfallen.
Was sie regelt
- Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container.
- Gebührenpflichtige Tatbestände, die im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.
- Den Rahmen, innerhalb dessen sich die Gebühren bewegen müssen.
- Die gesonderte Erhebung von Auslagen, insbesondere nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Wen sie betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Amtshandlungen, Prüfungen oder Besichtigungen im Zusammenhang mit sicheren Containern in Anspruch nehmen.
- Behörden, die diese Maßnahmen durchführen und Kosten erheben.
Eckpunkte
- Kosten werden für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container erhoben.
- Gebührenpflichtige Tatbestände sind im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführt.
- Die Gebühren für die Zulassung neuer Container nach Baumuster liegen zwischen 100,— und 250,— Euro.
- Die Gebühren für die Entziehung der Zulassung von Containern liegen zwischen 150,— und 400,— Euro.
📄 Gesetzestext
CSCGKostO1977-10-26BGBl I1977, 1920Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2.
Dezember 1972 über sichere ContainerStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2013 II 1074(+++ Textnachweis ab: 30.10.1977 +++)
CSCGKostOEingangsformelAuf Grund des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
CSCGKostO§ 1(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage dieser Verordnung) aufgeführten Tatbestände. Die Gebühren haben sich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeichnisses zu halten.
(3) Auslagen werden gesondert erhoben, insbesondere findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anwendung.
CSCGKostO§ 2(weggefallen)
CSCGKostO§ 3Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Kosten für die Zulassung der Container mit Wirkung vom 6. September 1977, im übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.
CSCGKostOSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
CSCGKostOAnlage(zu § 1 Absatz 2)(Fundstelle: BGBl. II 2013, 1074 - 1075)Lfd. Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen in Euro1Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -100,— bis 250,—2Einzelzulassung neuer Container nach Anlage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -25,— bis 150,—3Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC25,— bis 250,—4Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -50,— bis 250,—5Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -150,— bis 400,—6Untersagung der Verwendung eines Containers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container25,— bis 250,—7Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung -25,— bis 250,—8Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container150,— bis 250,—
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.