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Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Kurz gesagt

Dieser Staatsvertrag regelt Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, um den Grenzverlauf zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager gewerblich zu nutzen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GrÄndStVtr3 ND/NW2005-12-28BGBl I2006, 1860Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1.6.2006 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtr3ND/NWBek +++) GrÄndStVtr3 ND/NWEingangsformelUm den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr3 ND/NWArt 1(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf zwei Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages. (2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen über: Im Gebiet der Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen, Flur 24, Flurstücke 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 undFlur 5, Flurstücke 1/3, 2/2, 3/8, 4/11, 4/12. GrÄndStVtr3 ND/NWArt 2In dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325). GrÄndStVtr3 ND/NWArt 3(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden. (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. GrÄndStVtr3 ND/NWArt 4(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. (2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. GrÄndStVtr3 ND/NWSchlussformelFür das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.