Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, um den Grenzverlauf zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager gewerblich zu nutzen.
Was es regelt
- Die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
- Den Übergang spezifischer Flurstücke vom Land Niedersachsen an das Land Nordrhein-Westfalen.
- Die Regelung von Fragen und die Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit den Grenzänderungen.
- Das Inkrafttreten des Vertrages nach Ratifikation.
Wen es betrifft
- Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
- Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Gemeinde Bad Essen.
Eckpunkte
- Elf Flurstücke in der Gemarkung Dahlinghausen, Flur 24, sowie vier Flurstücke in Flur 5 der Gemeinde Bad Essen gehen von Niedersachsen an Nordrhein-Westfalen über.
- Es befindet sich kein Verwaltungsvermögen im abzutretenden Gebiet.
- Die Länder und kommunalen Körperschaften müssen alle Fragen und notwendigen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages regeln bzw. übergeben.
- Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Gesetzestext
GrÄndStVtr3 ND/
2005-12-28BGBl I2006, 1860Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 1.6.2006 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtr3ND/
Bek +++) GrÄndStVtr3 ND/
EingangsformelUm den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: GrÄndStVtr3 ND/
Art 1(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze.
Die Änderungen sind in der Anlage auf zwei Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.
Art 2
In dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325). GrÄndStVtr3 ND/
Art 3
Art 4(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
SchlussformelFür das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister