Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Führung einer amtlichen Statistik im Bereich des Soldatenentschädigungsgesetzes, um Daten über Leistungsempfänger und Ausgaben zu erfassen und zu veröffentlichen.
Was sie regelt
- Die Erstellung einer amtlichen Statistik durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
- Welche Daten für diese Statistik erhoben werden müssen.
- Die Erhebung, Übermittlung und Nutzung dieser Daten.
- Den Stichtag für die jährlichen Erhebungen und die Aufbewahrungsfristen der Daten.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
- Die nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über die Gesamtzahl der Leistungsempfänger und die Ausgaben der Soldatenentschädigung.
- Es werden Daten über die Zahl der Leistungsempfänger, unterteilt nach Empfängergruppen (geschädigte Personen, Personen nach § 2 Abs. 4-7 SEG, Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft), und die Höhe der Ausgaben erhoben.
- Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
- Stichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025.
- Übermittelte Daten werden zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Übermittlung gelöscht.
📄 Gesetzestext
SEGStatVSEGStatV2024-06-17BGBl. I2024, Nr. 197SEG-StatistikverordnungVerordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
SEGStatVEingangsformelAuf Grund des § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
SEGStatVInhaltsübersicht§ 1Amtliche Statistik§ 2Zu erhebende Daten§ 3Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten§ 4Stichtag für die Erhebungen§ 5Aufbewahrungsfristen§ 6Inkrafttreten
SEGStatV§ 1Amtliche Statistik(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über 1.die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie2.die Ausgaben der Soldatenentschädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr veröffentlicht die amtliche Statistik in geeigneter Form.
SEGStatV§ 2Zu erhebende DatenZur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben: 1.die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen: a)geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,b)Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowiec)Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und2.die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
SEGStatV§ 3Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten(1) Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben.
(2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.
SEGStatV§ 4Stichtag für die ErhebungenStichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025.
SEGStatV§ 5AufbewahrungsfristenDie nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.
SEGStatV§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.