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Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einrichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Forschung. Sie legt fest, wer diesem Beirat angehört und welche Aufgaben er hat.

Was es regelt

  • Die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung.
  • Die Zusammensetzung der Mitglieder dieses Beirates.
  • Die Berufung und Dauer der Mitgliedschaft der Beiratsmitglieder.
  • Die Aufgaben des Beirates und seine Geschäftsführung.

Wen es betrifft

  • Das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
  • Vertreter verschiedener Gruppen, die an der Ausbildungsförderung beteiligt sind (z.B. Lehrkräfte, Auszubildende, Arbeitgeber, Eltern).

Eckpunkte

  • Der Beirat wird beim Bundesministerium für Bildung und Forschung errichtet.
  • Dem Beirat gehören insgesamt 22 Vertreter aus verschiedenen Bereichen an, darunter vier Vertreter aus Lehrkörpern, fünf Vertreter der Auszubildenden und vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung.
  • Die Mitglieder werden in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen, Mitglieder aus dem Kreis der Schüler für 2 Jahre.
  • Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch gutachtliche Stellungnahmen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für AusbildungsförderungStand

(+++ Textnachweis ab: 20.11.1971 +++)

(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 2 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1Errichtung des Beirates

Bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ein Beirat für Ausbildungsförderung errichtet.

§ 2Mitglieder des Beirates

Dem Beirat gehören an 1.vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten, 2.fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden, 3.zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, 4.je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 5.ein Vertreter der Elternschaft, 6.vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung, 7.zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 8.ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, 9.ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..

§ 3Berufung und Dauer der Mitgliedschaft

(1)Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.
(2)Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.

§ 4Aufgaben des Beirates

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.

§ 5Geschäftsordnung

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

§ 6Geschäftsführung

Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

§ 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.