Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversic
Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert eine bestehende Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen. Sie erweitert die Liste der anerkannten Systeme um bestimmte rumänische Versicherungen.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen.
- Die Aufnahme spezifischer rumänischer Versicherungssysteme in diese Anerkennung.
- Die Anwendbarkeit dieser Anerkennung auf bereits eingetretene Versicherungsfälle.
- Den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Gewährung von Leistungen.
Wen es betrifft
- Personen, die in den rumänischen Versicherungssystemen für bildende Künstler und Schriftsteller versichert waren.
- Das Land Berlin, da die Verordnung auch dort gilt.
Eckpunkte
- Die Verordnung fügt der bestehenden Verordnung die Nummern 7 und 8 hinzu.
- Nummer 7 betrifft das System der rumänischen Versicherung für bildende Künstler nach dem Gesetz Nummer 343 vom 20. August 1949 und dem Gesetz Nummer 294 vom 9. August 1954.
- Nummer 8 betrifft das System der rumänischen Versicherung für Schriftsteller nach der Satzung des Literaturfonds, genehmigt durch Ministerratsbeschluss Nr. 198 vom 15. März 1951.
- Die Anerkennung dieser rumänischen Systeme gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind, für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.
- Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.
Gesetzestext
§15VÄnd
V 31975-03-05BGBl I1975, 647Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1975 +++)
§15VÄnd
V 3EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 3 des Fremdenrentengesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom
- Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
- Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1846), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§15VÄnd
V 3§ 1In § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom
- November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 849), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom
- April 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 362), werden der Punkt am Ende der Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt: 7.das System der rumänischen Versicherung für bildende Künstler nach dem Gesetz Nummer 343 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der Maler und Bildhauer der rumänischen Volksrepublik vom
- August 1949 (Rumänisches Amtsblatt 1949 Nummer 54) und dem Gesetz Nummer 294 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der rumänischen Volksrepublik vom
- August 1954 (Rumänisches Amtsblatt 1954 Nummer 30), 8.das System der rumänischen Versicherung für Schriftsteller nach der durch den Ministerratsbeschluß Nr. 198 vom
- März 1951 genehmigten Satzung des Literaturfonds." § 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift
§15VÄndV 3§ 2
§15VÄnd
V 3§ 3Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§15VÄnd
V 3§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.
§15VÄnd
V 3SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung