Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die vierteljährliche Abrechnung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an Altersvorsorgezulagen zwischen Bund und Ländern. Sie legt fest, wie diese Anteile ermittelt und von den Ländern an den Bund gezahlt werden.
Was es regelt
- Die vierteljährliche Abrechnung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an Altersvorsorgezulagen.
- Die Feststellung der Anteile der einzelnen Länder durch das Bundeszentralamt für Steuern.
- Die Grundlage für die Feststellung der Mitfinanzierungsanteile, basierend auf länderweisen Aufstellungen der Deutschen Rentenversicherung Bund.
- Die Überweisung der festgestellten Anteile durch die Länder an die Bundeskasse Berlin.
Wen es betrifft
- Das Bundeszentralamt für Steuern.
- Die Länder und Gemeinden in Bezug auf ihre Mitfinanzierungsanteile an Altersvorsorgezulagen.
Eckpunkte
- Das Bundeszentralamt für Steuern rechnet die Mitfinanzierungsanteile vierteljährlich ab.
- Die Grundlage für die Feststellung der Anteile ist eine länderweise Aufstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund über zu gewährende Steuervergütungen.
- Rückflüsse aus Rückzahlungsbeträgen des vergangenen Quartals sind abzusetzen.
- Die Länder müssen ihre festgestellten Anteile bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin überweisen.
Gesetzestext
§5Abs4DV2002-08-22BGBl I2002, 3405Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
StandZuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.12.2015 I 2531 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
§5Abs4DVEingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§5Abs4DV§ 1Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern
Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.
§5Abs4DV§ 2Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile
§5Abs4DV§ 3Erstattung durch die Länder
Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.
§5Abs4DV§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
§5Abs4DVSchlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.