Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Beitragssätze und Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2000 fest. Es trat am 1. Januar 2000 in Kraft.
Was es regelt
- Die Höhe der Beitragssätze zur Rentenversicherung.
- Die Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung.
- Die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt.
- Die Umrechnung von Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte.
Wen es betrifft
- Personen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
- Personen in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,3 vom Hundert.
- Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6 vom Hundert.
- Für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt der Faktor 10.521,0090.
- Für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt der Faktor 0,0000950479.
Gesetzestext
BSG 2000BSG 20001999-12-22BGBl I1999, 2534, 2544Beitragssatzgesetz 2000Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2000 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2000 +++) Das G wurde als Artikel 26 G v. 22.12.1999 I 2534 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 27 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2000 in Kraft getreten. BSG 2000§ 1Beitragssätze in der RentenversicherungDer Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6 vom Hundert. BSG 2000§ 2Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 10.521,0090, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8.652,1456,
- b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000950479, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001155783, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 13.955,3280, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11.476,4211,
- b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000716572, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000871352.