📄 Gesetzestext
BSG 2000BSG 20001999-12-22BGBl I1999, 2534, 2544Beitragssatzgesetz 2000Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur Bestimmung der
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der
gesetzlichen Rentenversicherung für 2000
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2000 +++)
Das G wurde als Artikel 26 G v. 22.12.1999 I 2534 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 27 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2000 in Kraft getreten.
BSG 2000§ 1Beitragssätze in der RentenversicherungDer Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6 vom Hundert.
BSG 2000§ 2Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der
Rentenversicherung(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2000 1.in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
10.521,0090,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
8.652,1456,
b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte
0,0000950479,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001155783,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a)
von Entgeltpunkten in Beiträge
13.955,3280,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
11.476,4211,
b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte
0,0000716572,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0000871352.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.