Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die finanzielle Förderung für Personen, die an Vorkursen teilnehmen, um sich auf den Besuch von Kollegs und Hochschulen vorzubereiten. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang diese Ausbildungsförderung gewährt wird.
Was es regelt
- Die Förderung von Vorkursen, die den Zugang zu Kollegs oder Hochschulen ermöglichen oder vorbereiten.
- Die Mindestdauer dieser Vorkurse (sechs Monate).
- Die Art der Einrichtungen, an denen die Vorkurse stattfinden müssen (öffentlich oder staatlich anerkannt/genehmigt).
- Die Einstufung der Auszubildenden für die Förderhöhe, abhängig von der Art des Vorkurses und den Zugangsvoraussetzungen.
Wen es betrifft
- Personen, die an Vorkursen zur Vorbereitung auf ein Kolleg oder eine Hochschule teilnehmen.
- Einrichtungen, die solche Vorkurse anbieten.
Eckpunkte
- Vorkurse müssen eine Mindestdauer von sechs Monaten haben.
- Die Förderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten/genehmigten Einrichtung stattfindet.
- Vorkurse in Volkshochschulen, die auf Hochschulen vorbereiten, müssen organisatorisch von anderen Lehrveranstaltungen getrennt sein.
- Die Höhe der Förderung hängt davon ab, ob der Vorkurs auf ein Kolleg oder eine Hochschule vorbereitet und ob eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige Berufstätigkeit vorausgesetzt wird.
Gesetzestext
Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen Überschrift: Die V gilt als erlassen auf Grund d. § 2 Abs. 3 durch § 66
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1971 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes vom
- September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes vom
- Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Vorkurse
§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung a)in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, b)in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt, c)in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.
§ 3Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.