Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhöhung von Schichtzulagen für bestimmte Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die bei der Deutschen Bahn AG oder deren Tochtergesellschaften arbeiten. Sie legt fest, welche Beträge für geleistete Schichtarbeit ab dem 1. Januar 2015 gezahlt werden.
Was es regelt
- Die Höhe der monatlichen Zulage basierend auf der Anzahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden.
- Zusätzliche Erhöhungsbeträge für Schichten, die zu bestimmten Nachtzeiten enden oder beginnen.
- Zulagen für Schichtdienst, der innerhalb bestimmter Zeitspannen geleistet wird.
Wen es betrifft
- Beamte des Bundeseisenbahnvermögens.
- Diese Beamten müssen der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften zugewiesen sein.
Eckpunkte
- Die Zulagen gelten ab dem 1. Januar 2015.
- Die monatliche Zulage für Nachtstunden (20 Uhr bis 6 Uhr) reicht von 56,24 Euro (für 25 bis 34 Stunden) bis 134,98 Euro (ab 125 Stunden).
- Für Schichten, die nach 0 Uhr und vor 4 Uhr enden, gibt es zusätzlich 2,82 Euro pro Schicht.
- Für Schichten, die nach 24 Uhr und vor 4 Uhr beginnen, gibt es zusätzlich 5,62 Euro pro Schicht.
- Für Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden gibt es 33,75 Euro monatlich, und für mindestens 13 Stunden 22,50 Euro monatlich.
📄 Gesetzestext
DBSchichtZulErhVDBSchichtZulErhV2015-12-11BGBl I2015, 2337 (2016 I 121)Deutsche-Bahn-SchichtzulagenerhöhungsverordnungVerordnung über die Erhöhung der Schichtzulagen für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften zugewiesen sind (+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
DBSchichtZulErhVEingangsformelAuf Grund des § 47 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung, von denen –§ 47 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Artikel 43 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,–§ 24 Absatz 2 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung durch Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) eingefügt worden ist und–§ 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung durch Artikel 44 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern:
DBSchichtZulErhV§ 1Schichtzulage(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015: Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden im MonatBetrag der Zulagevon 25 bis 34 Stunden 56,24 Eurovon 35 bis 44 Stunden 61,86 Eurovon 45 bis 54 Stunden 70,30 Eurovon 55 bis 64 Stunden 78,74 Eurovon 65 bis 74 Stunden 87,18 Eurovon 75 bis 84 Stunden 95,61 Eurovon 85 bis 94 Stunden104,05 Eurovon 95 bis 104 Stunden112,49 Eurovon 105 bis 114 Stunden120,92 Eurovon 115 bis 124 Stunden129,36 Euroab 125 Stunden134,98 Euro
(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015 1.für jede Schicht, die nach 0 Uhrund vor 4 Uhr beendet wird:2,82 Euro,2.für jede Schicht, die nach 24 Uhrund vor 4 Uhr begonnen wird:5,62 Euro.
(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015: 1.die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird:33,75 Euro monatlich,2.die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird:22,50 Euro monatlich.
DBSchichtZulErhV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.