Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere die Angabe ihrer Kapazität. Es trat am 1. Dezember 2009 in Kraft, wobei einzelne Paragraphen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam wurden.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von Fahrzeug- und Gerätebatterien.
- Die Angabe der Kapazität auf diesen Batterien.
- Die Beachtung spezifischer Vorgaben bei der Kapazitätsbestimmung und -gestaltung.
Wen es betrifft
- Hersteller von Fahrzeug- und Gerätebatterien.
Eckpunkte
- Hersteller müssen Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe versehen.
- Die Bestimmung und Gestaltung der Kapazitätsangabe muss Vorgaben aus Rechtsverordnungen nach § 27 Nummer 3 und der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 beachten.
Gesetzestext
BattGBattG2009-06-25BGBl I2009, 1582BatteriegesetzGesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und AkkumulatorenAufhG aufgeh. durch Art. 10 Satz 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 7.10.2025 mit Ausnahme des § 17 Abs. 6, dieser tritt gem. Art. 10 Satz 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 18.8.2026 außer KraftSonstErsetzt durch G 2129-74 v. 30.9.2025 I Nr. 233 (BattDG) (+++ Textnachweis ab: 1.12.2009 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3 und § 22 treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft. BattGInhaltsübersichtAbschnitt 1(weggefallen)§ § 1 und 2(weggefallen) Abschnitt 2(weggefallen)§§ 3 bis 16(weggefallen) Abschnitt 3Kennzeichnung, Hinweispflichten§ 17Kennzeichnung§ 18(weggefallen) Abschnitt 4(weggefallen)§§ 19 bis 22(weggefallen) Abschnitt 5(weggefallen)§§ 23 bis 25(weggefallen) Abschnitt 6(weggefallen)§§ 26 bis 28(weggefallen) Abschnitt 7(weggefallen)§§ 29 bis 31(weggefallen)Anlage(weggefallen) BattG010Abschnitt 1(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen) BattG020Abschnitt 2(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 3 bis 16(weggefallen) BattG030Abschnitt 3Kennzeichnung, Hinweispflichten BattG§ 17Kennzeichnung