← Deutschland

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere die Angabe ihrer Kapazität. Es trat am 1. Dezember 2009 in Kraft, wobei einzelne Paragraphen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam wurden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BattGBattG2009-06-25BGBl I2009, 1582BatteriegesetzGesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und AkkumulatorenAufhG aufgeh. durch Art. 10 Satz 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 7.10.2025 mit Ausnahme des § 17 Abs. 6, dieser tritt gem. Art. 10 Satz 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 mWv 18.8.2026 außer KraftSonstErsetzt durch G 2129-74 v. 30.9.2025 I Nr. 233 (BattDG) (+++ Textnachweis ab: 1.12.2009 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.6.2009 I 1582 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 S 1 dieses G am 1.12.2009 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 15 S 2 und 3, § 3 Abs. 3 und § 22 treten gem. Art. 3 Abs. 2 am 1.3.2010 in Kraft. Der § 20 tritt gem. Art. 3 Abs. 3 am 1.7.2009 in Kraft. BattGInhaltsübersichtAbschnitt 1(weggefallen)§ § 1 und 2(weggefallen) Abschnitt 2(weggefallen)§§ 3 bis 16(weggefallen) Abschnitt 3Kennzeichnung, Hinweispflichten§ 17Kennzeichnung§ 18(weggefallen) Abschnitt 4(weggefallen)§§ 19 bis 22(weggefallen) Abschnitt 5(weggefallen)§§ 23 bis 25(weggefallen) Abschnitt 6(weggefallen)§§ 26 bis 28(weggefallen) Abschnitt 7(weggefallen)§§ 29 bis 31(weggefallen)Anlage(weggefallen) BattG010Abschnitt 1(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen) BattG020Abschnitt 2(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 3 bis 16(weggefallen) BattG030Abschnitt 3Kennzeichnung, Hinweispflichten BattG§ 17Kennzeichnung

(1)(weggefallen)
(2)(weggefallen)
(3)(weggefallen)
(4)(weggefallen)
(5)(weggefallen)
(6)Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.
(7)(weggefallen) BattG(XXXX) § 18(weggefallen) BattG040Abschnitt 4(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 19 bis 22(weggefallen) BattG050Abschnitt 5(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 23 bis 25(weggefallen) BattG060Abschnitt 6(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 26 bis 28(weggefallen) BattG070Abschnitt 7(weggefallen) BattG(XXXX) §§ 29 bis 31(weggefallen) BattGAnlage(weggefallen)

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (6)

BGH I ZR 23/19 §/Art 3,4,20,5,2,6,7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.