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Verordnung über den Güterkraftverkehr

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Güterkraftverkehr und legt Übergangsfristen für Unternehmen fest, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung in diesem Bereich tätig waren.

Was es regelt

  • Die Weiterführung von Betrieben im Güterfernverkehr.
  • Die Weiterführung von Unternehmen im speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr und Güternahverkehr.
  • Die Notwendigkeit von Genehmigungen und Zulassungen für diese Tätigkeiten.

Wen es betrifft

  • Unternehmen, die Güterfernverkehr betreiben.
  • Unternehmer, die speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr oder Güternahverkehr betreiben.

Eckpunkte

  • Unternehmen, die genehmigungspflichtige Beförderungen im Güterfernverkehr betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen.
  • Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem 31. Dezember 1990 setzt eine rechtzeitige Genehmigung nach § 9 voraus.
  • Unternehmer, die speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr oder Güternahverkehr betrieben haben, können ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen.
  • Die Weiterführung solcher Unternehmen nach dem 31. Dezember 1990 setzt eine rechtzeitige Zulassung bzw. Erlaubnis voraus.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung über den Güterkraftverkehr Im beigetretenen Gebiet

Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. XI Sachg. B Abschn. III Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1223 mWv 3.10.1990. (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. GüKVO Anhang EV +++) (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++) GüKVO(XXXX) §§ 1 bis 3, 5 bis 13, 15 bis 44, 45 bis 69(weggefallen) GüKVO§ 70Güterfernverkehr

(1)Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des

krafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Der § 9 Abs. 1 ist

soweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach

krafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.

(2)
(3)Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach § 9 dieser Verordnung voraus. GüKVO§ 71Speditioneller Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr und Güternahverkehr
(1)Unternehmer, die zum Zeitpunkt des

krafttretens dieser Verordnung speditionellen Abfertigungsdienst, Umzugsverkehr oder Güternahverkehr betrieben haben, können ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Die §§ 33, 35 und 52 sind

soweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach

krafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1990 eine dieser Tätigkeiten aufnehmen.

(2)Die Weiterführung eines solchen Unternehmens nach dem

Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Zulassung bzw. Erlaubnis nach dieser Verordnung voraus. GüKVO(XXXX) §§ 72 bis 75(weggefallen) GüKVOSchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik GüKVOAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 885, 1223) Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben

Kraft: 1.§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der Verordnung vom

  1. Juni 1990 über den Güterkraftverkehr (GüKVO) (GBl. I Nr. 40 S. 580)mit folgenden Maßgaben:a)§ 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum
  2. Dezember
  3. b)

§ 70Abs.

1 und 3 tritt an die Stelle des

  1. Oktober 1990 der
  2. Dezember
  3. c)

§ 70Abs.

1 Satz 3 entfallen die Worte "bis 31. Juli 1990". d)

§ 71tritt an die Stelle des 30.

September 1990 der

  1. Dezember
  2. 2.bis
  3. ...

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.