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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und zur Änderung der Verord

Kurz gesagt

Diese Verordnung ändert bestehende Regelungen zur Zulassung von Arzneimitteln für den Verkauf außerhalb von Apotheken und zum Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb von Apotheken. Sie ermöglicht eine Neufassung dieser Verordnungen zu einem zusammenhängenden Text.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AMVerkRÄndV 31988-10-26BGBl I1988, 2103Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken (+++ Textnachweis ab: 12.11.1988 +++) AMVerkRÄndV 3EingangsformelAuf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), von denen § 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1296) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Apothekenpflicht verordnet: AMVerkRÄndV 3(XXXX) Art 1 und Art 2(weggefallen)- AMVerkRÄndV 3Art 3Gemeinsame NeufassungDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut einer einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und Gliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen: "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel Erster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht. Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 der in Artikel 1 geänderten Verordnung. Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht. Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 10 mit Anlagen 4, 1b und 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in Artikel 2 geänderten Verordnung entsprechen. Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften. § 11 Dieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2. § 12 Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wortlaut des Artikels 4." Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen Stand der Wissenschaft und Technik anpassen. AMVerkRÄndV 3Art 4Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin. AMVerkRÄndV 3Art 5Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apothekenpflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag des Inkrafttretens für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. AMVerkRÄndV 3SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.