Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert bestehende Regelungen zur Zulassung von Arzneimitteln für den Verkauf außerhalb von Apotheken und zum Ausschluss von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb von Apotheken. Sie ermöglicht eine Neufassung dieser Verordnungen zu einem zusammenhängenden Text.
Was sie regelt
- Die Neufassung von Verordnungen über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel.
- Die Anpassung von Bezeichnungen von Stoffen, Zubereitungen und Maßeinheiten an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.
- Übergangsregelungen für Arzneimittel, die neu apothekenpflichtig werden.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der die Neufassung bekanntmachen kann.
- Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln, insbesondere solche, die neu apothekenpflichtig werden.
Eckpunkte
- Der Bundesminister kann die geänderten Verordnungen als eine einzige Verordnung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- Diese neue Verordnung wird die Überschrift "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel" tragen.
- Sie wird in drei Abschnitte gegliedert sein: Freigabe aus der Apothekenpflicht, Einbeziehung in die Apothekenpflicht, und Übergangs- und Schlussvorschriften.
- Arzneimittel, die durch diese Verordnung apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum zweiten Jahrestag des Inkrafttretens außerhalb von Apotheken verkauft werden.
📄 Gesetzestext
AMVerkRÄndV 31988-10-26BGBl I1988, 2103Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von
Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und zur Änderung der
Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der
Apotheken
(+++ Textnachweis ab: 12.11.1988 +++)
AMVerkRÄndV 3EingangsformelAuf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), von denen § 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1296) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Apothekenpflicht verordnet:
AMVerkRÄndV 3(XXXX) Art 1 und Art 2(weggefallen)-
AMVerkRÄndV 3Art 3Gemeinsame NeufassungDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut einer einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und Gliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen: "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel Erster Abschnitt: Freigabe aus der Apothekenpflicht. Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 1 bis 6 mit Anlagen 1a bis 3 der in Artikel 1 geänderten Verordnung. Zweiter Abschnitt: Einbeziehung in die Apothekenpflicht. Dieser Abschnitt umfaßt die §§ 7 bis 10 mit Anlagen 4, 1b und 3, die den §§ 1 bis 4 mit Anlagen 1, 2 und 3 der in Artikel 2 geänderten Verordnung entsprechen. Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften. § 11 Dieser Paragraph enthält die Übergangsregelung mit dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2. § 12 Dieser Paragraph enthält die Berlin-Klausel mit dem Wortlaut des Artikels 4." Er kann dabei die Bezeichnungen der Stoffe und Zubereitungen sowie der meßtechnischen Einheiten dem neuen Stand der Wissenschaft und Technik anpassen.
AMVerkRÄndV 3Art 4Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
AMVerkRÄndV 3Art 5Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apothekenpflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag des Inkrafttretens für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
AMVerkRÄndV 3SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.