Kurz gesagt
Diese Verordnung legt zwingende Arbeitsbedingungen für das Gerüstbauerhandwerk fest, indem sie die Rechtsnormen eines Mindestlohntarifvertrags für allgemein verbindlich erklärt. Sie soll sicherstellen, dass bestimmte Mindestlöhne auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten.
Was es regelt
- Die Anwendung von Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025.
- Die Geltung dieser Normen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht an den TV Mindestlohn gebunden sind.
- Das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 2026.
- Das Außerkrafttreten der Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
Wen es betrifft
- Alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber im Gerüstbauerhandwerk.
- Alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitnehmer im Gerüstbauerhandwerk.
Eckpunkte
- Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
- Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
- Sie wendet die Rechtsnormen des TV Mindestlohn vom 25. September 2025 an.
- Betroffen sind Betriebe oder Betriebsabteilungen, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
📄 Gesetzestext
GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV2025-12-17BGBl. I2025, Nr. 332Neunte GerüstbauerarbeitsbedingungenverordnungNeunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im GerüstbauerhandwerkAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbVEingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV§ 1Zwingende ArbeitsbedingungenDie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau e. V. und der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV§ 2AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
GerüstbArbbV 99. GerüstbauerArbbVAnlage(zu § 1)Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 332, S. 3 - 4)(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Gerüstb 9)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.