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Gesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Neuordnung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin, indem es die Überleitung von Rechten und Pflichten auf eine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts festlegt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RdFunkNG1993-12-20BGBl I1993, 2246RundfunkneuordnungsgesetzGesetz über die Neuordnung der Rundfunkanstalten des Bundesrechts und des RIAS Berlin Überschrift: Das G tritt gem. Art. 5 am 1.1.1994 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die gesetzgebenden Körperschaften aller Länder dem in Art. 1 dieses G genannten Staatsvertrag zugestimmt haben; Art. 1 tritt am 29.12.1993 in Kraft (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1994 +++) RdFunkNGInhaltsübersichtArtikel 1 Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - vom 17. Juni 1993 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823) Artikel 3 Aufhebung des Statuts des Senders RIAS Berlin vom 1. Januar 1973 Artikel 4 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Artikel 5 Inkrafttreten RdFunkNGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: RdFunkNGArt 1Zustimmung zum Hörfunk-ÜberleitungsstaatsvertragDem am 17. Juni 1993 unterzeichneten "Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -" wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. RdFunkNGArt 2Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts(1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandfunk" als Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. Dezember 1993 beendet. (2) RdFunkNGArt 3Aufhebung des RIAS Berlin StatutsDas Statut des Senders RIAS Berlin vom 1. Januar 1973 wird gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. September 1990 (BGBl. II S. 1273) aufgehoben. RdFunkNGArt 4- RdFunkNGArt 5InkrafttretenArtikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die gesetzgebenden Körperschaften aller Länder dem in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Staatsvertrag zugestimmt haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.