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Verordnung zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten

Kurz gesagt

Diese Verordnung führt den Datenübermittlungsstandard XBasisdaten ein, um festzulegen, wie bestimmte Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz technisch übermittelt werden müssen. Sie regelt Form und Inhalt dieser Datenübermittlungen.

Was es regelt

  • Den Standard XBasisdaten für die technische Beschreibung von Datensätzen.
  • Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes.
  • Die zu verwendenden Transportstandards (XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport oder andere in XBasisdaten genannte Standards/Schnittstellen).
  • Anforderungen an die sichere Datenübermittlung, einschließlich der Nutzung besonders gesicherter verwaltungseigener Netze.

Wen es betrifft

  • Behörden, die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes übermitteln.
  • Die Registermodernisierungsbehörde, die Daten empfängt und übermittelt.

Eckpunkte

  • XBasisdaten ist der Standard für die technische Beschreibung des Datensatzes.
  • Für die Datenübermittlungen sind XBasisdaten sowie XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport oder andere genannte Standards zu verwenden.
  • Die Kommunikation muss über besonders gesicherte verwaltungseigene Netze erfolgen oder ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.
  • Der Standard XBasisdaten wird von der Registermodernisierungsbehörde herausgegeben und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten XBasisdatenVEingangsformelAuf Grund des § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Identifikationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S.

(+++ Textnachweis ab: 2.4.2022 +++)

§ 10Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes

(1)XBasisdaten ist der Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen nach §

§ 10Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes.

Er legt Form und Inhalt der nach §

§ 10Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest.

(2)Für die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach §

§ 10

Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden. Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten festgelegt. Für die Kommunikation unter Verwendung von XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik so abzubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet wird.

(3)Der Standard XBasisdaten wird von der Registermodernisierungsbehörde herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes gilt für spätere Änderungen. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(4)Der Standard XBasisdaten wird beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugänglich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln bezogen werden. XBasisdatenV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.