Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Annahme, dass ein Einsatzunfall die Ursache für eine psychische Störung ist, insbesondere bei Soldatinnen und Soldaten nach besonderen Auslandseinsätzen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen eine solche Vermutung gilt.
Was sie regelt
- Die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall.
- Die Voraussetzungen, unter denen diese Vermutung zutrifft.
- Die Definition von psychischen Störungen, die unter diese Verordnung fallen.
- Die Umstände, unter denen Personen der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt waren.
Wen sie betrifft
- Personen, die während einer besonderen Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung ausgesetzt waren.
- Soldatinnen und Soldaten, die nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung eine psychische Störung entwickeln.
Eckpunkte
- Eine psychische Störung wird als durch einen Einsatzunfall verursacht vermutet, wenn sie nach einer besonderen Auslandsverwendung auftritt und eine Fachärztin oder ein Facharzt der Bundeswehr dies feststellt.
- Die betroffene Person muss während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt gewesen sein.
- Dies umfasst das unmittelbare Erleben von Anschlägen oder Kampfhandlungen, die Teilnahme daran oder vergleichbare Situationen.
- Zu den psychischen Störungen zählen posttraumatische Belastungsstörungen, Anpassungsstörungen, Angststörungen und weitere spezifische Diagnosen.
Gesetzestext
Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen EinsatzunfallStandGeändert durch Art. 1 V v. 9.7.2020 I 1868
(+++ Textnachweis ab: 9.10.2012 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
§ 2Bewaffnete Auseinandersetzung
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.