Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert und ergänzt die bestehenden Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung. Es regelt, wie Rentenansprüche in diesem Zusammenhang festgestellt oder neu festgestellt werden.
Was es regelt
- Die Anwendung bestimmter Paragraphen für Versicherungsfälle vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes.
- Die Feststellung oder Neufeststellung von Rentenansprüchen, die durch dieses Gesetz entstehen oder erhöht werden.
- Den frühestmöglichen Zahlungsbeginn für Renten oder höhere Renten.
- Die Ersetzung von Verweisen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften.
Wen es betrifft
- Personen mit Rentenansprüchen aufgrund nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
- Das Land Berlin, für das dieses Gesetz ebenfalls gilt.
Eckpunkte
- § 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4 des ursprünglichen Gesetzes gelten nur für Versicherungsfälle, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten.
- Für Versicherungsfälle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt das Gesetz im Übrigen auch.
- Ein Anspruch auf Rente oder eine höhere Rente wird auf Antrag festgestellt oder neu festgestellt; dies kann auch von Amts wegen geschehen.
- Renten oder höhere Renten werden frühestens vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf die Beitragsnachentrichtung folgt (für Fälle der §§ 8 und 10 nach dem Stand vom 31. Dezember 1989), ansonsten frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der SozialversicherungStandGeändert durch Art. 21 G v. 25.7.1991 I 1606Überschrift: Art
(+++ Textnachweis ab: 1.2.1971 +++)
Art 4
Übergangs- und Schlußvorschriften
Art 4§ 1§ 14 Abs.
2 und § 15 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung gelten nur für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten. Im übrigen gilt dieses Gesetz auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten.
Art 4§ 2
Art 4
§ 3Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Art 4§ 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.