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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Personen, die Institute zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern besuchen. Sie legt fest, welche Ausbildungsstätten förderungsfähig sind und wie die Auszubildenden förderungsrechtlich eingestuft werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BAföGFachlehrerVBAfög-FachlehrerV1983-10-20BGBl I1983, 1310Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern (+++ Textnachweis ab: 1.8.1983 +++) V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft BAföGFachlehrerVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: BAföGFachlehrerV§ 1Ausbildungsstätten(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch 1.von Instituten und Einrichtungen zur fachlichen Ausbildung künftiger Fachlehrer, 2.von Instituten zur pädagogischen Ausbildung künftiger Fachlehrer, 3.von Instituten zur Ausbildung von Pädagogischen Assistenten, 4.des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel "Sportlehrer im freien Beruf" im Sportzentrum der Technischen Universität München, 5.des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel "Staatlich geprüfter Sportlehrer" im Sportzentrum der Universität Trier, 6.des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel "Staatlich geprüfter Fußball-Lehrer" an der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung in einer öffentlichen oder in einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird oder wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist. BAföGFachlehrerV§ 2Förderungsrechtliche Stellung der AuszubildendenDie Auszubildenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsstätten in den Fächern "Handarbeit" und "Hauswirtschaft" erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im übrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen. BAföGFachlehrerV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin. BAföGFachlehrerV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1983 in Kraft. BAföGFachlehrerVSchlußformelDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.