Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Personen, die Institute zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern besuchen. Sie legt fest, welche Ausbildungsstätten förderungsfähig sind und wie die Auszubildenden förderungsrechtlich eingestuft werden.
Was es regelt
- Die Förderung von Ausbildungen an Instituten für künftige Fachlehrer und Sportlehrer.
- Die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Gewährung von Ausbildungsförderung.
- Die Einstufung der Auszubildenden für die Berechnung der Ausbildungsförderung.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Auszubildende an Instituten und Einrichtungen zur Ausbildung von Fachlehrern.
- Auszubildende an spezifischen Lehrgängen zur Ausbildung von Sportlehrern.
Eckpunkte
- Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Instituten zur fachlichen und pädagogischen Ausbildung künftiger Fachlehrer sowie für Pädagogische Assistenten geleistet.
- Spezifische Lehrgänge wie "Sportlehrer im freien Beruf" an der Technischen Universität München, "Staatlich geprüfter Sportlehrer" an der Universität Trier und "Staatlich geprüfter Fußball-Lehrer" an der Deutschen Sporthochschule Köln sind förderungsfähig.
- Die Förderung setzt voraus, dass die Ausbildung in einer öffentlichen oder staatlich anerkannten/genehmigten Einrichtung stattfindet oder als gleichwertig anerkannt wird.
- Auszubildende in den Fächern "Handarbeit" und "Hauswirtschaft" an pädagogischen Ausbildungsinstituten erhalten Förderung wie Auszubildende von Fachschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Alle anderen geförderten Auszubildenden erhalten Förderung wie Schüler an Berufsfachschulen.
Gesetzestext
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1983 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Ausbildungsstätten
§ 2Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsstätten in den Fächern "Handarbeit" und "Hauswirtschaft" erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Im übrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu fördernden Auszubildenden Ausbildungsförderung wie Schüler an Berufsfachschulen.
§ 3Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1983 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft