Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Unterlagen, die für die Zulassung von Humanarzneimitteln eingereicht werden müssen, und setzt damit eine EU-Richtlinie um. Sie enthält auch besondere Vorschriften für homöopathische Arzneimittel.
Was sie regelt
- Die Anforderungen an Angaben, Unterlagen und Gutachten für die Zulassung von Humanarzneimitteln.
- Die Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG für Humanarzneimittel.
- Besondere Vorschriften für die Bewertung von Arzneimitteln, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden.
- Welches wissenschaftliche Erkenntnismaterial bei homöopathischen Arzneimitteln zu berücksichtigen ist.
Wen es betrifft
- Hersteller und Antragsteller von Humanarzneimitteln.
- Die zuständigen Bundesoberbehörden, die die Unterlagen prüfen.
Eckpunkte
- Einzureichende Unterlagen müssen die Anforderungen des Anhangs I Teil I bis III der Richtlinie 2001/83/EG erfüllen.
- Bei homöopathischen Arzneimitteln ist das wissenschaftliche Erkenntnismaterial entsprechend der jeweiligen Therapierichtung zu berücksichtigen.
- Die Formulierung der Anwendungsgebiete homöopathischer Arzneimittel muss sich nach dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial richten.
- Wissenschaftliches Erkenntnismaterial kann Studien, Einzelfallberichte, Fachliteratur, Gutachten von Fachgesellschaften und Erkenntnisse aus der Anwendung zugelassener Arzneimittel umfassen.
Gesetzestext
Verordnung zur Anwendung der ArzneimittelprüfrichtlinienDiese Verordnung dient der Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
(+++ Textnachweis ab: 16.1.2016 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 83/2001 (CELEX Nr: 32001L0083) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 26 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 52 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
§ 1Anforderungen an einzureichende Unterlagen
Die Angaben, Unterlagen und Gutachten, die nach den §§ 22 bis 24 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und § 39b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, bei der nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständigen Bundesoberbehörde einzureichen sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die in Anhang I Teil I bis III der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind.
§ 2Besondere Vorschriften bei Arzneimitteln, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt sind
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.