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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Befugnissen innerhalb der Unfallkasse des Bundes vom Vorstand auf den Geschäftsführer.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (6)§ 15§ 83§ 33§ 34§ 42§ 84

BUKDiszAnO2003-12-09BGBl I2004, 382Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet

Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse

Bundes (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++) BUKDiszAnOEingangsformelAuf Grund

Artikels 9 Nr. 16

Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),

§ 15Abs.

1 der Satzung der Unfallkasse

Bundes vom 22. Januar 2003,

§ 83Abs.

1 Satz 1 und 2,

§ 33Abs.

5,

§ 34Abs.

2 Satz 2,

§ 42Abs.

1 Satz 2 und

§ 84

Satz 2

Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung

Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich

Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird folgende Anordnung erlassen: BUKDiszAnOI.Übertragung von BefugnissenIm Rahmen

vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf den Vorstand der Unfallkasse

Bundes übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Unfallkasse

Bundes auf den Geschäftsführer der Unfallkasse

Bundes die Befugnis, 1.nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1

Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen, 2.nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1

Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben, 3.nach § 42 Abs. 1 Satz 1

Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist, 4.nach § 84 Satz 1

Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt

Eintritts in den Ruhestand zuständig war. Die Befugnisse

Vorstandes nach den §§ 35 und 43

Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt. BUKDiszAnOII.VorbehaltsklauselDer Vorstand der Unfallkasse

Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium

Verfahrens selbst wahrzunehmen. BUKDiszAnOIII.InkrafttretenDie vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. BUKDiszAnOSchlussformelVorstand der Unfallkasse

Bundes

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.