Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Befugnissen innerhalb der Unfallkasse des Bundes vom Vorstand auf den Geschäftsführer.
Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse
Bundes (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++) BUKDiszAnOEingangsformelAuf Grund
Artikels 9 Nr. 16
Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
1 der Satzung der Unfallkasse
Bundes vom 22. Januar 2003,
1 Satz 1 und 2,
5,
2 Satz 2,
1 Satz 2 und
Satz 2
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung
Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird folgende Anordnung erlassen: BUKDiszAnOI.Übertragung von BefugnissenIm Rahmen
vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf den Vorstand der Unfallkasse
Bundes übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Unfallkasse
Bundes auf den Geschäftsführer der Unfallkasse
Bundes die Befugnis, 1.nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1
Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen, 2.nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben, 3.nach § 42 Abs. 1 Satz 1
Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist, 4.nach § 84 Satz 1
Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt
Eintritts in den Ruhestand zuständig war. Die Befugnisse
Vorstandes nach den §§ 35 und 43
Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt. BUKDiszAnOII.VorbehaltsklauselDer Vorstand der Unfallkasse
Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium
Verfahrens selbst wahrzunehmen. BUKDiszAnOIII.InkrafttretenDie vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. BUKDiszAnOSchlussformelVorstand der Unfallkasse
Bundes
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.