Dieses Gesetz regelt die Beibehaltung der Arbeitnehmermitbestimmung in Unternehmensorganen bei bestimmten grenzüberschreitenden Umstrukturierungen innerhalb der Europäischen Union. Es stellt sicher, dass die Mitbestimmung auch nach dem Austausch von Anteilen oder der Einbringung von Unternehmensteilen unter bestimmten Bedingungen fortbesteht.
(+++ Textnachweis ab: 3.9.1994 +++)
1 des Umwandlungssteuergesetzes bezeichnete Einbringung von Anteilen oder eine in § 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben dazu, daß ein an dem Vorgang beteiligtes oder ein an ihm nicht beteiligtes Unternehmen die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens nicht mehr erfüllt, so gilt der Vorgang als nicht geschehen, soweit es um die Voraussetzungen für die weitere Anwendung der im Zeitpunkt des Vorgangs angewandten Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer in Organen des Unternehmens geht. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die übernehmende Gesellschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist. (+++ § 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 4 Satz 2 +++)
Soweit nach § 1 die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens oder die Unternehmenszugehörigkeit eines Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die im Zeitpunkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Teilbetrieb bestehenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
§ 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.