Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung verbietet die Einfuhr, das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt. Sie definiert Himmelslaternen als unbemannte, ballonartige Flugleuchtkörper, die durch eine offene Feuerquelle Auftrieb erhalten und unkontrolliert fliegen.
Was es regelt
- Das Verbot der Einfuhr von Himmelslaternen nach Deutschland.
- Das Verbot des Inverkehrbringens von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt.
- Das Verbot des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt.
- Die Definition einer Himmelslaterne und verwandter Begriffe.
Wen es betrifft
- Alle, die Himmelslaternen nach Deutschland einführen möchten.
- Alle, die Himmelslaternen auf dem deutschen Markt anbieten oder verkaufen möchten.
Eckpunkte
- Himmelslaternen sind verboten, wenn sie durch eine offene Feuerquelle Auftrieb erhalten und frei sowie ohne Kontrollmöglichkeit fliegen.
- Das Verbot gilt auch für Online-Angebote oder Fernabsatz, wenn sich das Angebot an Endnutzer in Deutschland richtet.
- Verstöße gegen das Verbot können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Wiederholte vorsätzliche Verstöße oder solche, die Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte gefährden, können strafbar sein.
Gesetzestext
GSGV 1515.
2024-01-10BGBl I2024, Nr. 6Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem MarktFünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (+++ Textnachweis ab: 16.1.2024 +++) GSGV 1515.
EingangsformelAuf Grund des § 8 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) verordnet die Bundesregierung: GSGV 1515.
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt. GSGV 1515.
§ 2Begriffsbestimmung
§ 3Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt
§ 4Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. GSGV 1515.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.