← Deutschland

Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung verbietet die Einfuhr, das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt. Sie definiert Himmelslaternen als unbemannte, ballonartige Flugleuchtkörper, die durch eine offene Feuerquelle Auftrieb erhalten und unkontrolliert fliegen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GSGV 1515. ProdSV2024-01-10BGBl I2024, Nr. 6Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem MarktFünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (+++ Textnachweis ab: 16.1.2024 +++) GSGV 1515. ProdSVEingangsformelAuf Grund des § 8 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) verordnet die Bundesregierung: GSGV 1515. ProdSV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt. GSGV 1515. ProdSV§ 2Begriffsbestimmung(1) Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper, 1.bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und2.der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.Der Brennstoff als Feuerquelle zur Lufterwärmung kann fest, flüssig oder gasförmig sein. (2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt. GSGV 1515. ProdSV§ 3Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt(1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt ist verboten. (2) Wird eine Himmelslaterne online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt die Himmelslaterne als auf dem deutschen Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen und Endnutzer richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzerinnen und Endnutzer gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in Bezug auf das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen von Himmelslaternen in irgendeiner Weise auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtet. GSGV 1515. ProdSV§ 4Ordnungswidrigkeiten und Straftaten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine Himmelslaterne einführt, in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar. GSGV 1515. ProdSV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. GSGV 1515. ProdSVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.