Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert und ergänzt bestimmte Merkmale sowie schränkt den Kreis der zu Befragenden im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes ein. Sie betrifft spezifische Erhebungen in der Baumschul-, Baumobst- und Aquakulturstatistik.
Was es regelt
- Die Aussetzung der Erhebung von Beständen an Forstpflanzen nach Zahl und Art für die Baumschulerhebung.
- Die Ergänzung von Erhebungsmerkmalen um Kulturformen bei der Baumschulerhebung.
- Zusätzliche Erhebungsmerkmale für Äpfel und Birnen als Verwertungsobst in der Baumobstanbauerhebung.
- Die Einschränkung des Kreises der zu Befragenden für die Aquakulturstatistik.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Baumschulen betreiben.
- Betriebe, die Baumobst anbauen, insbesondere Äpfel und Birnen als Verwertungsobst.
- Betriebe, die Aquakultur betreiben.
Eckpunkte
- Die Erhebung von Forstpflanzenbeständen nach Zahl und Art ist für Baumschulen ausgesetzt.
- Bei Baumschulen müssen zusätzlich Kulturformen unterschieden werden.
- Für Äpfel und Birnen als Verwertungsobst werden Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume nach Fläche erhoben.
- In der Aquakulturstatistik werden nur Betriebe mit Teichen ab 0,3 Hektar Gesamtgewässerfläche befragt.
- In der Aquakulturstatistik werden nur Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung oder mit täglicher Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens befragt, wenn das Gesamtvolumen mindestens 200 Kubikmeter beträgt.
📄 Gesetzestext
AgrStatV 2015AgrStatV2015-11-10BGBl I2015, 1979AgrarstatistikverordnungVerordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem AgrarstatistikgesetzStandGeändert durch Art. 1 V v. 22.12.2021 I 5259 mWv 30.12.2021SonstErsetzt V 7860-9-1 v. 20.11.2002 I 4415 (AgrStatV 1) (+++ Textnachweis ab: 21.11.2015 +++)
AgrStatV 2015AgrStatVEingangsformelAuf Grund des § 94a Nummer 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
AgrStatV 2015AgrStatV§ 1Baumschulerhebung(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
AgrStatV 2015AgrStatV§ 2BaumobstanbauerhebungZusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.
AgrStatV 2015AgrStatV§ 3AquakulturstatistikDer Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt: 1.Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und2.Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.
AgrStatV 2015AgrStatV§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.
AgrStatV 2015AgrStatVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.