Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle. Sie legt fest, wie das Symbol aussieht und unter welchen Bedingungen es von Konformitätsbewertungsstellen genutzt werden darf.
Was sie regelt
- Die genaue Zusammensetzung und das Aussehen des Akkreditierungssymbols.
- Den Schutz des Zeichens der Akkreditierungsstelle als Marke.
- Die Bedingungen, unter denen Konformitätsbewertungsstellen das Symbol verwenden dürfen.
- Die zulässigen Anwendungsbereiche und die Verantwortung für die korrekte Nutzung des Symbols.
Wen sie betrifft
- Die Akkreditierungsstelle.
- Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert sind oder eine Akkreditierung anstreben.
Kernpunkte
- Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zeichen der Akkreditierungsstelle und der individuellen Registrierungsnummer der Konformitätsbewertungsstelle.
- Das Zeichen der Akkreditierungsstelle wird als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
- Konformitätsbewertungsstellen müssen die Gestattung zur Verwendung des Symbols bei der Akkreditierungsstelle beantragen.
- Das Symbol darf hauptsächlich in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten verwendet werden und das Verwendungsrecht besteht während der gesamten Dauer der Akkreditierung.
Gesetzestext
Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2009 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Akkreditierungssymbol
§ 2Schutz des Akkreditierungssymbols
Das Zeichen der Akkreditierungsstelle wird als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
§ 3Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols
Die Akkreditierungsstelle gestattet einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkreditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu verwenden.
§ 4Verwendung des Akkreditierungssymbols
§ 5Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.