Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle. Sie legt fest, wie das Symbol aussieht und unter welchen Bedingungen es von Konformitätsbewertungsstellen genutzt werden darf.
Was sie regelt
- Die genaue Zusammensetzung und das Aussehen des Akkreditierungssymbols.
- Den Schutz des Zeichens der Akkreditierungsstelle als Marke.
- Die Bedingungen, unter denen Konformitätsbewertungsstellen das Symbol verwenden dürfen.
- Die zulässigen Anwendungsbereiche und die Verantwortung für die korrekte Nutzung des Symbols.
Wen sie betrifft
- Die Akkreditierungsstelle.
- Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert sind oder eine Akkreditierung anstreben.
Kernpunkte
- Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zeichen der Akkreditierungsstelle und der individuellen Registrierungsnummer der Konformitätsbewertungsstelle.
- Das Zeichen der Akkreditierungsstelle wird als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
- Konformitätsbewertungsstellen müssen die Gestattung zur Verwendung des Symbols bei der Akkreditierungsstelle beantragen.
- Das Symbol darf hauptsächlich in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten verwendet werden und das Verwendungsrecht besteht während der gesamten Dauer der Akkreditierung.
📄 Gesetzestext
SymbolVOSymbolVO2009-12-15BGBl I2009, 3870AkkreditierungssymbolverordnungVerordnung zur Gestaltung und Verwendung des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle (+++ Textnachweis ab: 23.12.2009 +++)
SymbolVOEingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
SymbolVO§ 1Akkreditierungssymbol(1) Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zeichen der Akkreditierungsstelle in Kombination mit der individuellen Registrierungsnummer der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle. Es ergibt sich folgendes Schriftbild:
(2) Das Zeichen der Akkreditierungsstelle besteht aus einem Schriftzug, einem Siegelelement und dem ausgeschriebenen Namen der Akkreditierungsstelle. Die Farben sind Schwarz, Rot, Gold und Quarzgrüngrau. Eine Darstellung in entsprechenden Grautönen ist möglich.
(3) Die individuelle Registrierungsnummer ist von der verwendenden Konformitätsbewertungsstelle unterhalb des ausgeschriebenen Namens der Akkreditierungsstelle anzugeben.
SymbolVO§ 2Schutz des AkkreditierungssymbolsDas Zeichen der Akkreditierungsstelle wird als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
SymbolVO§ 3Gestattung der Verwendung des AkkreditierungssymbolsDie Akkreditierungsstelle gestattet einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkreditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu verwenden.
SymbolVO§ 4Verwendung des Akkreditierungssymbols(1) Das Akkreditierungssymbol darf als Hinweis auf die Akkreditierung in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten, die im Rahmen des Akkreditierungsbereiches ausgestellt werden, verwendet werden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung des Akkreditierungssymbols kann auf Antrag von der Akkreditierungsstelle genehmigt werden, soweit diese nicht dem Ruf der Akkreditierungsstelle schadet.
(2) Das Akkreditierungssymbol kann unter Wahrung der Proportionen seiner Bestandteile in jeder beliebigen Gesamtgröße verwendet werden.
(3) Das Verwendungsrecht an dem Akkreditierungssymbol besteht während der gesamten Dauer der Akkreditierung.
(4) Die Konformitätsbewertungsstellen sind verantwortlich für die korrekte Verwendung des Akkreditierungssymbols. Bei Missbrauch des Akkreditierungssymbols kann die Akkreditierungsstelle die Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols widerrufen.
SymbolVO§ 5InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.