Kurz gesagt
Diese Richtlinien regeln, wie die Bundesregierung im Deutschen Bundestag befragt wird, insbesondere wann und wie Abgeordnete Fragen stellen können. Sie legen den Ablauf und die Dauer dieser Befragungen fest.
Was es regelt
- Den Zeitpunkt und die Dauer der Befragungen der Bundesregierung.
- Die Art und Weise, wie Mitglieder des Bundestages Fragen stellen können.
- Die Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an diesen Befragungen.
- Spezielle Regelungen für die Befragung des Bundeskanzlers.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung und ihre Mitglieder.
- Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnete).
Eckpunkte
- Die Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 14.00 Uhr statt und dauert 90 Minuten.
- Mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung nehmen an der Befragung teil.
- Fragen müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen; eine Nachfrage pro Frage ist erlaubt.
- Dreimal jährlich findet eine 60-minütige Befragung des Bundeskanzlers statt, jeweils in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, der Sommerpause und Weihnachten.
📄 Gesetzestext
BTGO2025Anl 42025-10-17BGBl. I2025, Nr. 250, 42Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung (Anlage 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250) (+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++)(+++ Text der Geschäftsordnung siehe: BTGO 2025 +++)
BTGO2025Anl 4(XXXX)Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung1.Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 14.00 Uhr statt. Die Befragung dauert 90 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich.2.Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.3.Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.4.An der Befragung nehmen mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung teil, um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. Die Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.5.Zu Beginn der Befragung erhalten die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.6.Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen Kabinettssitzungen und allgemeinen Fragen.7.Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. Die Befragung dauert 60 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1, entsprechend.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.